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Sicherung eines Darlehens durch eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung

Prof. Harald Schnell
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Leitsatz

Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen der Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Das Abzugsverbot greift trotz Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten sind, lediglich dann nicht ein, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsgutes dient, das keine Forderung ist, und die zur Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen die finanzierten Anschaffungskosten nicht übersteigen. Sind die zur Sicherung des Darlehens verwendeten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten beschränkt, führt dies regelmäßig insgesamt zur Steuerschädlichkeit.

Mit dem Begriff "ausschließlich" soll die betragsmäßige Begrenzung der Finanzierung auf die begünstigten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zum Ausdruck gebracht werden. Das bedeutet nicht, dass ein einheitliches Gesamtdarlehen, das unterschiedlichen Zwecken dient, im Rahmen dieser Rechtslage nur einheitlich beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis betrug einschließlich Kaufnebenkosten im Jahr 1995 148.308 DM. Sein Sohn erwarb zum gleichen Zeitpunkt eine weitere Eigentumswohnung, deren Anschaffungskosten sich ebenfalls auf 148.308 DM beliefen. Die Kaufpreise für beide Wohnungen wurden von der Y-Bank finanziert. Hierzu wurde am 20.9.1995 ein Darlehensvertrag mit dem Steuerpflichtigen als erstem Darlehensnehmer und seinem Sohn als zweiten Darlehensnehmer über insgesamt 316.000 DM abgeschlossen. Der Auszahlu...

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