Bei einer Sicherungsabtretung hat der Sicherungsnehmer weiterhin einzukalkulieren, dass der Drittschuldner ihm gem. § 404 BGB sämtliche Einwendungen entgegenhalten darf, die zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem Sicherungsgeber begründet waren. Dieser gesetzlichen Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass durch einen Gläubigerwechsel der Inhalt und die Qualität der Forderung nicht verändert werden. Da sich der Gläubigerwechsel zudem unabhängig vom Willen des Drittschuldners vollzieht, darf dieser durch die Abtretung nicht benachteiligt werden. Der Sicherungsnehmer muss sich daher beispielsweise entgegenhalten lassen, der Drittschuldner sei vom Vertrag zurückgetreten, habe ihn angefochten oder widerrufen, es sei Erfüllung eingetreten oder die Aufrechnung erklärt worden.
Der Gefahr der Erhebung von Einwendungen durch den Drittschuldner kann der Sicherungsnehmer begegnen, indem der Drittschuldner gegenüber dem Sicherungsgeber oder -nehmer ganz oder teilweise auf den Schutz des § 404 BGB verzichtet. Häufig erklärt der Drittschuldner aber nur, er erkenne die Forderung an, bestätige die Abtretung oder nehme sie an. Inhalt und Reichweite dieser Erklärung sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wie der Sicherungsnehmer sie verstehen muss, der dabei aber die ihm bekannte Interessenlage des Schuldners zu berücksichtigen hat. Regelmäßig liegt in der Erklärung kein konstitutives, sondern nur ein bestätigendes Schuldanerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bei der Abtretung bekannt sind oder mit denen er rechnen muss. Ein Verzicht des Schuldners auf erst künftig erkennbare Einwendungen kann nur dann angenommen werden, wenn dies in der Erklärung klar und eindeutig zum Ausdruck kommt.
Das bedeutet für den Sicherungsnehmer, dass die Erklärung des Drittschuldners, er erkenne die Abtretung an, ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Verzicht auf die Geltendmachung sämtlicher Einwendungen verstanden werden darf. Will der Sicherungsnehmer kein Risiko eingehen, so muss er eine ausdrückliche Erklärung des Drittschuldners über den Verzicht aller bereits bekannten und künftig erkennbaren Einwendungen herbeiführen.
Aus Sicht des Drittschuldners ist Zurückhaltung bei der Abgabe von Erklärungen geboten. Unter Umständen – und hier ist eben grundsätzlich die Sichtweise des Sicherungsnehmers maßgeblich – kann die Anerkennung der Forderung bzw. die Bestätigung der Abtretung nämlich sogar als abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) ausgelegt werden.