Besteht ein – gesetzliches oder vertragliches – Abtretungsverbot (§ 399 BGB), so hat das zur Folge, dass eine dennoch erfolgende Abtretung der Forderung unwirksam ist. Das Vorliegen eines Abtretungsverbots stellt also vor allem für den Sicherungsnehmer eine Gefahr dar, weil der angestrebte Sicherungszweck nicht erreicht wird. Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich um eine Forderung handelt, die im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zur Sicherung abgetreten wird oder Teil einer Globalzession ist.
Ein gesetzliches Abtretungsverbot wegen des Leistungsinhalts besteht beispielsweise bei der Abtretung höchstpersönlicher Ansprüche oder akzessorischer Nebenrechte wie Urheberrechte, Gehaltsnebenleistungen (z. B. die Hälfte des Überstundenentgeltes), Unterhaltsansprüche.
Besonders häufig tauchen in der Praxis Fälle auf, in denen die Abtretbarkeit einer Forderung durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen wird. Das kann sogar stillschweigend geschehen; so ist in einer Kontokorrentabrede regelmäßig die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes enthalten. Lediglich bei einer Sicherungsabtretung, die ein beiderseitiges Handelsgeschäft darstellt, führt ein vertraglich vereinbartes Verbot der Abtretung einer Geldforderung ins Leere, das heißt die Abtretung wird dennoch wirksam; der Drittschuldner kann dann aber – selbst bei Kenntnis von der Abtretung – mit befreiender Wirkung an den Sicherungsgeber ("bisheriger Gläubiger") leisten (§ 354a HGB) und der Sicherungsnehmer das Geld herausverlangen. Wegen der Wirkung eines Abtretungverbots kann es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam nur unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass ein berechtigtes Interesse des Drittschuldners an einer Vereinfachung der Vertragsabwicklung besteht.
Neues Klauselverbot für AGB: Ausschluss von Abtretungsverboten, § 308 Nr. 9 BGB
Mit Wirkung seit dem 1.10.2021 hat § 308 BGB eine neue Nr. 9, die als "Abtretungsausschluss" überschrieben ist und auf die Gesetzesänderungen des "Gesetzes für faire Verbrauchervertäge" v. 10.8.2021 zurückgeht. Danach sind AGB-Klauseln unwirksam, die die Abtretung von Geldansprüchen von Verbrauchern untersagen oder auch nur beschränken. Das gilt darüber hinaus für andere Ansprüche und Rechte, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.
Jegliche Formen der Abtretung sind von diesem Verbot erfasst, also auch die Abtretung zur Sicherung einer Forderung. Der Gesetzgeber hatte hier aber v.a. die Inkassozession im Blick: Er möchte sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte mit Hilfe registrierter Inkassounternehmen durchsetzen können, z. B. bei Flugreiseproblemen. Solche, meist Legal-Tech-Unternehmen, bieten an, die Ansprüche von Verbrauchern außergerichtlich und gerichtlich im Wege der Inkassozession geltend zu machen.
Ob der Sicherungsgeber mit einem Dritten ein Verbot der Abtretung der Forderung vereinbart hat, ist für den Sicherungsnehmer und Zessionar nicht ohne weiteres erkennbar. Das ist der Grund dafür, dass im Sicherungsabtretungsvertrag geregelt werden sollte, wer für ein Abtretungsverbot einzustehen hat.