Zusammenfassung
Die Sicherungsübereignung ist ein wichtiges Kreditsicherungsmittel. Der Gläubiger erhält zur Absicherung seiner Forderung vorübergehend das Eigentum an einer Sache. Die ist auf diese Weise zur Befriedigung seines Anspruchs reserviert.
Gesetzlich vorgesehen ist an sich die Verpfändung von Sachen. Dabei gilt allerdings das Faustpfandprinzip, d. h. das Sicherungsgut muss tatsächlich übergeben werden. Das macht das Pfandrecht unpraktikabel, wenn der Sicherungsgeber die Sache weiter behalten und nutzen können soll. In diese Lücke stößt die Sicherungsübereignung. Da eine Eigentumsübertragung auch ohne Übergabe möglich ist, wird dem Sicherungsnehmer zumindest formal die Eigentümerstellung eingeräumt. Seine rechtlichen Befugnisse werden aber durch den Sicherungsvertrag beschränkt. Bei einer Sicherungsübereignung sind 3 Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: die gesicherte Forderung, der schuldrechtliche Sicherungsvertrag und die eigentliche Eigentumsübertragung.
Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB wird als Sicherungsmittel benutzt, indem in einem Sicherungsvertrag verabredet wird, dass sie zur Absicherung einer Forderung erfolgt.
Bei der Umsatzsteuer ist die Sicherungsübereignung in § 3 UStG Lieferung, sonstige Leistung geregelt, sowie in Abschn. 2 UStR.
Vertragsrecht
1 Übertragung des Eigentums
1.1 Übereignung gemäß §§ 929 Satz 1, 930 BGB
Bei der Sicherungsübereignung bleibt der Sicherungsgeber typischerweise im Besitz der Sache. Die Übergabe wird gemäß § 930 BGB durch die Vereinbarung eines sog. Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) ersetzt, aus dem sich ergibt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut in Zukunft für den Sicherungsnehmer besitzt. Das kann ein Leihvertrag oder eine Verwahrung aber auch der Sicherungsvertrag sein.
1.2 Ausreichende Konkretisierung
Die Eigentumsübertragung kann daran scheitern, dass die Sicherungsgegenstände nicht ausreichend konkretisiert sind. Das ist ein zentrales Problem, wenn Sachgesamtheiten (wie Warenlager mit wechselndem Bestand) als Sicherheit dienen sollen. Die Vereinbarung muss so ausgestaltet sein, dass für jeden, der sie kennt, ersichtlich ist, welche konkreten Einzelgegenstände übertragen werden, sog. Bestimmtheitsgrundsatz. Dafür nicht ausreichend sind bloße Mengen- oder Wertbezeichnungen ("⅓ der Waren" oder "Waren im Wert von ...").
Es bieten sich im Wesentlichen 2 Vorgehensweisen an:
- Es kann ein sog. Raumsicherungsvertrag abgeschlossen werden, der sich auf Gegenstände bezieht, die sich in bestimmten Räumen befinden bzw. später dort hingebracht werden. Die Sicherungsräume müssen, etwa durch eine Planskizze, genau bezeichnet werden. Entweder werden sämtliche in den Räumen gelagerten Waren übertragen oder es wird durch klare, eingrenzende Merkmale eine Reduzierung auf eine Teilmenge (beispielsweise bestimmte Warengruppen) herbeigeführt.
- Möglich ist auch ein sog. Markierungsvertrag, bei dem keine räumliche Trennung stattfindet, sondern die erfassten Gegenstände (z. B. durch Schilder) besonders gekennzeichnet werden.
1.3 Anfängliche Übersicherung
Eine anfängliche Übersicherung ist sittenwidrig und macht die Sicherungsübereignung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen der gesicherten Forderung und dem realisierbaren Wert der Sicherheit bestehen wird und die Übersicherung auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruht.
Die Einschätzung des später realisierbaren Werts ist mit erheblichen Prognoserisiken behaftet und hängt vom konkreten Sicherungsgegenstand ab. Einzelne Urteile betrafen eine Sicherung in Höhe des 16-fachen der zu sichernden Forderung oder eine Übersicherung um etwa 500 %.
1.4 Nachträgliche Übersicherung
Das Wertverhältnis zwischen Sicherheit und gesicherter Forderung verschiebt sich durch eine schrittweise Tilgung der gesicherten Forderung nach und nach zulasten des Sicherungsgebers. Bei sich verändernden (sog. revolvierenden) Sicherheiten wie Warenlagern mit wechselndem Bestand kann das auch dadurch geschehen, dass sich die Sicherheiten ausweiten.
Eine nachträgliche Diskrepanz kann man dem Sicherungsnehmer – anders als ein anfängliches Missverhältnis – nicht vorwerfen. Die Rechtsprechung hielt allerdings früher die Sicherungsübereignung für unwirksam, wenn der Vertrag für diesen Fall keine Verpflichtung zur Freigabe eines Teiles der Sicherheiten vorsah. Das wurde 1997 aufgegeben, weil sich die Freigabeverpflichtung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch ohne ausdrückliche Vereinbarung "automatisch" aus der Sicherungsvereinbarung ergibt. Die Grenze für das Entstehen...