Gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person sind in der Regel die Eltern. Sie haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen (§ 1626 Abs. 3 BGB).

Die elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BGB). Die Vertretung ist gemeinschaftlich ausgeübt, wenn Mutter und Vater gemeinsam und gleichzeitig nach außen auftreten. Eltern können die Vertretungsmacht auch dadurch gemeinschaftlich ausüben, dass die handelnde Person in (Unter-)Vollmacht für die abwesende Person tätig ist.[16]

Wenn eine Willenserklärung gegenüber einem Kind abzugeben ist, genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil (§ 1629 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB). Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung übertragen ist (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB).

[16] Götz in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 1629 Rz. 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?