Achtung bei eigenen Einkünften mitversicherter Angehöriger! Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung führt dazu, dass der Ehepartner, der Lebenspartner oder Kinder des Mitglieds unter weiteren Voraussetzungen mitversichert sind. Die Familienversicherung kann aber in Gefahr sein, wenn Angehörige eigene Einkünfte erzielen.
Regelmäßiges Gesamteinkommen des mitversicherten Angehörigen: Grundsätzlich setzt eine Familienversicherung voraus, dass das regelmäßige Gesamteinkommen des mitversicherten Angehörigen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Das ist im Jahr 2021 ein Betrag von 470 EUR monatlich.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte i.S.d. Einkommensteuerrechts, es umfasst insbesondere
- das Arbeitsentgelt und
- das Arbeitseinkommen (§ 16 SGB IV).
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung – gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV).
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Der Begriff der selbständigen Tätigkeit umfasst Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Mithin gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb eines Angehörigen zum Gesamteinkommen.
Da die Summe der Einkünfte für das Gesamteinkommen maßgebend ist, gehören grundsätzlich auch die sonstigen Einkünfte dazu.
Regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen: Die Prüfung einer Familienversicherung setzt ein regelmäßiges Gesamteinkommen im Monat voraus. Beachten Sie:
- Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit unterliegen Schwankungen, weshalb das Jahreseinkommen gegebenenfalls aufzuteilen ist.
- Bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG) handelt es sich um unregelmäßiges Einkommen, weshalb derartige Einkünfte nicht zum Gesamtvermögen zählen.
Weitere Aspekte/Besonderheiten:
- Außerdem ist eine Familienversicherung nicht möglich, wenn der mitversicherte Angehörige hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V).
- Kinder können auch nur bis zu bestimmten Altersgrenzen mitversichert werden (§ 10 Abs. 2 SGB V).
- Weitere Besonderheiten gelten, wenn der mit den Kindern verwandte Ehepartner kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (§ 10 Abs. 3 SGB V).
- Die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung ist nach § 25 SGB XI entsprechend zu beurteilen.