Leitsatz
Ein Sende- und Übertragungswagen eines im Fördergebiet ansässigen Senders, der auch außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird, kann investitionszulagenbegünstigt sein, wenn er innerhalb der Verbleibensfrist nach den für Lkw geltenden Grundsätzen überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt wird. Eine lediglich funktionale Bindung an das Fördergebiet genügt den Verbleibensvoraussetzungen i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991/1993 nicht (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 20.11.1970, VI R 151/69, BStBl II 1971, 155).
Normenkette
§ 2 Satz 1 InvZulG
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Fernsehsender in B (Fördergebiet). Im Streitjahr 1992 schaffte sie u.a. drei Sendewagen und im Streitjahr 1993 einen weiteren Sendewagen an. Auf ihren Investitionszulagenantrag für das Jahr 1992 setzte das FA mit unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestelltem Bescheid antragsgemäß eine Investitionszulage in Höhe von 8 % der in 1992 geleisteten Anschaffungskosten für die drei Sendewagen sowie der in 1992 geleisteten Anzahlung für den vierten Sendewagen fest. Mit Nachtragsantrag vom 20.9.1993 beantragte die Klägerin ferner u.a. für die Anschaffung eines Wettersystems eine Investitionszulage.
Im Anschluss an eine Außenprüfung berücksichtigte das FA die Anschaffungskosten für das Wettersystem nicht. Die Hard- und Software hatte die Klägerin vom Hersteller zu einem Gesamtpreis erworben. Sie hatte in ihrem Investitionszulagenantrag (Nachtragsantrag) die Anschaffungskosten der Software mit 52,38 % des Gesamtpreises angesetzt. Nach einem Buchungsvermerk wurden Software und Hardware entsprechend auf verschiedenen Bilanzkonten gebucht. Ferner forderte das FA die Investitionszulage für die Sendewagen zurück. Ein Sendewagen sei überwiegend außerhalb des Fördergebiets eingesetzt gewesen. Hinsichtlich der übrigen drei Wagen sei die Klägerin der Aufforderung, die Einsatztage nachzuweisen, nicht nachgekommen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Revision führte zur Zurückverweisung.
Entscheidung
Zu Unrecht habe das FG allein aus der Aufteilung des Kaufpreises in der Buchführung und im Antrag die Software als eigenständiges Wirtschaftsgut beurteilt. In der Rechnung selbst sei ein einheitlicher Kaufpreis ausgewiesen. Ob hinsichtlich der Software ein eigenständiges Wirtschaftsgut vorliege, könne nicht abschließend beurteilt werden. Treffe zu, dass es sich bei der Hardware um Spezialanlagen handle, auf denen ausschließlich die speziellen Programme des Herstellers zur Erstellung von Wetterkarten eingesetzt werden könnten, sei die Software kein eigenständiges Wirtschaftsgut.
Für die Sendewagen könne – wie für Transportmittel – dann Investitionszulage beansprucht werden, wenn sie überwiegend und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt würden.
Hinweis
1. Die Investitionszulagengesetze ordnen an, dass ein Wirtschaftsgut, für das Investitionszulage beansprucht wird, nicht nur drei Jahre zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, sondern auch in einem derartigen Betrieb verbleiben muss. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dieses Merkmal ein örtliches Verbleiben im Betrieb oder in der Betriebsstätte. Eine bloße funktionale Bindung reicht nicht aus. Da bestimmte Wirtschaftsgüter ihrer Art nach nur außerhalb des Betriebs eingesetzt werden, wie etwa Baumaschinen und Lkw oder Busse, machen Verwaltung und Gerichte hiervon Ausnahmen, wenn das Wirtschaftsgut im Fördergebiet eingesetzt wird.
Auch ein Einsatz außerhalb des Fördergebiets kann unschädlich sein, wobei die Verwaltung je nach Wirtschaftsgut entweder eine Nutzung bis zu einem Monat hinnimmt oder – wie etwa bei Transportmitteln – wenigstens einen regelmäßigen und überwiegenden Einsatz innerhalb des Fördergebiets fordert. Der BFH hat in diesem Fall entschieden, dass Fernsehübertragungswagen eines Fernsehsenders wie Transportmittel zu beurteilen sind und erst ein überwiegender Einsatz außerhalb des Fördergebiets zum Verlust der Investitionszulage führt.
2. Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut nicht förderfähig. Wird Hardware zusammen mit Software verkauft, ist zu prüfen, ob die Software ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbar ist.
Ein einheitliches Wirtschaftsgut ist anzunehmen, wenn die Software als unselbstständiger Bestandteil in das Gerät fest eingebaut und die Software auf das Gerät zugeschnitten ist oder wenn die Software zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird. Wie der Anschaffungsvorgang buchhalterisch behandelt wurde, ist nicht maßgeblich. Ob nach diesen Maßstäben ein einheitliches Wirtschaftsgut gegeben ist, wird häufig – so auch im Streitfall – erst durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.11.2002, III R 4/00