Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Die Neuregelung gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 geliefert bzw. installiert wurden/werden. Neben der Lieferung der Hauptbestandteile fallen auch die Nebenleistungen unter den Null-Steuersatz. Als Nebenleistung zur Hauptleistung können gelten:
- Bereitstellung der Software zur Steuerung und Überwachung der PV-Anlage,
- Kabelinstallation,
- Herstellung eines AC-Anschlusses,
- Gerüstbau zum Anbringen der Solarmodule,
- Lieferung von Befestigungsmaterial,
- die Montage der Solarmodule etc.
Nicht unter die wesentlichen Komponenten und damit auch nicht unter den Null-Steuersatz fallen der Einzelbezug/ die Einzellieferung von:
- Schrauben,
- Nägel,
- Kabel, Stromverbraucher (z. Bsp. Wärmepumpen),
- Wallbox (als Ladeinfrastruktur),
- Wasserstoffspeicher.
Handelt es sich beiden zuvor genannten Wirtschaftsgütern jedoch um Nebenleistungen zur Hauptleistung, bei der bereits die Hauptleistung mit dem Null-Steuersatz besteuert wird, gilt dies ebenso für die Nebenleistungen.
Was bei schon installierten Photovoltaikanlagen gilt
Ein rückwirkender Ansatz des Nullsteuersatzes auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Der Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG ist keine Art der Steuerbefreiung, wodurch der Lieferanten von PV-Anlagen aus seinen Eingangsleistungen weiterhin einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, soweit er keine weiteren – den Vorsteuerabzug versagenden- Tätigkeiten ausübt.
Entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist also nicht die Verwendung des erzeugten Stroms oder der Bruttoleistung der PV-Anlage, sondern der Ort, an dem die PV-Anlage installiert wird.
Vereinfachungsregelung für Lieferanten und Installateure von PV-Anlagen
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten immer dann als erfüllt, wenn die installierte PV-Anlage eine Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kWp hat.
Erfolgt eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von mehr als 30 kWp, muss der Lieferant und Installateur den Installationsort prüfen. Erfüllt der Installationsort die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG, ist der Nullsteuersatz anzuwenden.