Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Findet der Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG für die Installation oder Lieferung von PV-Anlagen ab dem 1.1.2023 Anwendung, entfällt damit für den Erwerber der Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen u.ä. bleibt weiterhin erhalten. Da der Vorsteuerabzug auf die Nebenleistungen zur Lieferung bzw. Installation der PV-Anlage jedoch gering ausfallen wird, ist es für den Betreiber von PV-Anlagen zukünftig nicht mehr lukrativ die Regelbesteuerung nach dem UStG zu wählen (und gleichzeitig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten).
Sollten Unternehmer bei Bestandsanlagen bereits in den Vorjahren auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, ist der Unternehmer an diese Entscheidung mindestens 5 Jahre gebunden.
Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kann der Unternehmer zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung führt zu einer Änderung der Verhältnisse.
Durch den Wechsel kommt es also zu einer Vorsteuerberichtigung. Bei PV-Anlagen, deren Berichtigungszeitraum 5 Jahre beträgt, ist dies unproblematisch. Hierunter fallen zum Beispiel die Auf-Dach-Anlagen. Bei dachintegrierten Anlagen, die einen wesentlichen Gebäudebestandteil darstellen und deren Berichtigungszeitraum 10 Jahre betragen, kommt es bei einem Wechsel der Besteuerungsart zu einer Vorsteuerberichtigung. In diesen Fällen für die verbleibenden 5 Jahre.
Jahresübergreifende Installation bzw- Lieferung einer PV-Anlage
In der Praxis hat sich mit der Einführung des Nullsteuersatzes die Frage ergeben, welcher Steuersatz auf PV-Anlagen anzuwenden ist, wenn die bestellte PV-Anlage im Jahr 2022 geliefert aber erst im Jahr 2023 installiert wurde.
Bei dieser Frage muss darauf abgestellt werden, wann die Lieferung der PV-Anlage ausgeführt wurde. Erfolgt zum Beispiel die Lieferung der Solarmodule im November 2022 und die Installation wird über ein anderes Unternehmen im Februar 2023 vorgenommen, unterliegt die Lieferung der Solarmodule noch dem Regelsteuersatz von 19 %, die Installation im Februar 2023 hingegen dem Nullsteuersatz.
Liegt eine Werklieferung vor, ist die Leistung einheitlich zu beurteilen. Wird die Werklieferung im Februar 2023 erbracht, unterliegt sie dem Nullsteuersatz.
Der PV-Anlagenbetreiber kann sein Wahlrecht zur Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG in Anspruch nehmen, sodass er keinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- oder Anmeldepflichten nachkommen muss.
Kommt es bei bereits vor dem 1.1.2023 installierten bzw. gelieferten PV-Anlagen zur Lieferung von Ersatzteilen, findet auf die Ersatzteillieferung der Nullsteuersatz Anwendung. Dies gilt nicht für reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen oder Garantie- und Wartungsverträgen. Bei letzteren gilt weiterhin der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Ebenso findet der Nullsteuersatz bei der Anmietung oder dem Leasen von PV-Anlagen, keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um Lieferungen handelt.
Andererseits können Leasing- und Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder sonstige Leistung eingestuft werden. Der Nullsteuersatz kann in diesen Fällen nur auf die Lieferungen, nicht hingegen auf die sonstigen Leistungen angewandt werden. Entscheiden für die Abgrenzungen sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen. Wird vertraglich ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Laufzeit des Vertrags vereinbart, liegt eine Lieferung vor. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasingegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.
Die Photovoltaikanlage muss ins Markenstammregister eingetragen werden
Damit der Null-Steuersatz angewendet werden kann, ist erforderlich, dass die PV-Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen wird. Diese Angaben kann die Finanzverwaltung über eine Abfrage prüfen. Hierzu verpflichtet ist der Erwerber der Anlage. Dem leistenden Unternehmer genügt eine Kopie oder Bestätigung über die Eintragung im MaStR. Bei falschen Angaben im MaStR ist deshalb der PV-Anlagenbesitzer in Anspruch zu nehmen, nicht der leistende Unternehmer.