Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Grundsätzlich liegen ertragsteuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn der mit Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken erzeugte Strom mindestens teilweise in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und damit Einnahmen erzielt werden. Auf die Steuerbefreiung bestimmter PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG wird hingewiesen (s. 9.). Mit BMF-Schreiben vom 29.10.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken Stellung genommen und eine Vereinfachungsregelung mit einem Wahlrecht (gegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb) geschaffen.
12.1 Photovoltaikanlagen mit bis zu 10,0 kW/kWp und Blockheizkraftwerke mit bis zu 2,5 kW
Der Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken meint Anlagen mit Leistungen bis zu 10,0 kW/kWP für Photovoltaikanlagen und mit einer elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW bei Blockheizkraftwerken. Werden solche Anlagen von Unternehmern oder Mitunternehmerschaften betrieben, kann auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen (und damit ohne weitere Prüfung durch den Unternehmer, die Mitunternehmerschaft oder den Steuerberater) unterstellt werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dies hat zu Folge, dass steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.
Eine Photovoltaikanlage, die eine installierte Leistung von 10,0 kW/kWp hat, deren maximale Werkleistungseinspeisung aufgrund der Regelung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2012 bzw. § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEg 2021 auf 70 %der installierten Leistung begrenzt ist und damit eine tatsächliche Leistung von bis zu 10 kw/kWp erbringt, ist keine Photovoltaikanlage im Sinne dieses BMF-Schreibens vom 29.10.2021.
Achtung bei Betreiben von mehreren Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken
Betreibt der antragstellende Unternehmer oder die Mitunternehmerschaft mehrere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke, sind diese für die Prüfung der Gesamtleistung zu addieren. Die Gesamtheit der betriebenen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke gelten dabei als ein Betrieb/Unternehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen alle auf einem Grundstück oder auf verschiedenen Grundstücken betrieben werden.
Darüber hinaus rundet die Finanzverwaltung nicht ab. Sollten also zwei Anlagen mit je 5,2 kW/kWp betrieben werden, überschreiten diese Anlagen die Grenze von 10 kW/kWp (mit 10,4 kW/kWp Leistung). Eine Abrundung auf 10,0 kW/kWp erfolgt nicht.
Wird der erzeugte Strom sowohl in das öffentliche Netz eingespeist als auch in den eigenen Wohnräumen dezentral verbraucht, geht das Bundesministerium der Finanzen für den dezentral verbrauchten Strom von einer unentgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken aus. Die dezentrale Nutzung im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers im privaten Wohnhaus ist unschädlich.
Die Nutzung des erzeugten Stroms durch einen Mieter oder andere fremdbetrieblichen Zweck muss ausgeschlossen sein.
Grenze von 520 EUR Mieteinnahmen beachten
Das Verbot der Nutzung des erzeugten Stroms durch einen Mieter oder andere fremdbetriebliche Zwecke ist unschädlich, wenn die Mieteinnahmen im Wirtschaftsjahr/Veranlagungszeitraum 520 EUR nicht überschreiten (s. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).
Die Erzeugung von Strom durch eine Mitunternehmerschaft erlaubt die Einspeisung in das öffentliche Netz und die Nutzung des erzeugten Stroms durch mindestens einen Mitunternehmer zu privaten Zwecken, um das Wahlrecht auf Liebhaberei ausüben zu können.
Photovoltaikanlage auf Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer
A betriebt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9kW/kWp. Ein Raum wird als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbstständigen Tätigkeit genutzt. Daneben vermietet A gelegentlich über eine Internetplattform das Gästezimmer an Touristen. Die Mieteinnahmen aus der Vermietung des Gästezimmers betragen 400 Euro (Alternative A) und 600 Euro (Alternative B).
Lösung:
A kann in der Alternative A einen Antrag auf die Vereinfachungsregelung stellen, mit der Folge, dass ihr Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe der Anlage EÜR nicht erforderlich ist.
A kann in der Alternative B keinen Antrag auf die Vereinfachungsregelung stellen, weil ihre Einnahmen mehr als 520 Euro betragen. Dies hat zur Folge, dass Sie für den Betrieb der Photovoltaikanlage eine Gewinnermittlung erstellen und eine Anlage EÜR beim Finanzamt einreichen muss.
Photovoltaikanlage auf Einfamilienhaus bei getrennt lebenden Eigentürmern
Die Eheleute A und B betreiben auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp. Die Eheleute leben getrennt. A nutzt das Haus zu eigenen Wohnzwecken. B wohnt nicht in dem Einfamilienhaus.
Lösung:
Die Eheleute können einen Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung stellen, auch wenn durch B kein erzeugter Strom verbraucht wird.
Der Antrag auf Liebhaberei umfasst eine niedrigere Leistung der PV-Anlage als die ertragsteuerliche Steu...