Leitsatz
Der Solidaritätszuschlag wird nicht gem. §§ 36b ff. EStG vergütet.
Normenkette
§§ 36b, 36c, 36d, 51a Abs. 1 EStG , § 49 Abs. 1 KStG , § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie zahlte ihren Mitgliedern für die Streitjahre 1996 bis 1998 eine jährliche Dividende, für die sie die Ausschüttungsbelastung gem. § 27 KStG herstellte. Die darauf entfallende Körperschaftsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag führte sie an das FA ab, beantragte als Vertreter ihrer Mitglieder aber anschließend die Vergütung dieser Beträge im Sammelantragsverfahren gem. § 36d EStG. Das FA entsprach dem für die Körperschaftsteuer, lehnte diese Anträge jedoch im Hinblick auf den Solidaritätszuschlag ab.
Entscheidung
Anders als das FG gab der BFH dem FA aus den im Praxishinweis angeführten Gründen Recht.
Hinweis
Das nunmehr auslaufende KSt-Anrechnungsverfahren macht doch immer wieder einiges an – rechtstechnischer – Mühe. Im Urteilsfall war es die Frage danach, ob nicht nur die anrechenbare KSt, sondern auch der darauf entfallende Solidaritätszuschlag gem. § 36d EStG vergütet werden kann. Die Finanzverwaltung verneint dies kategorisch (vgl. BMF, Schreiben vom 26.9.1995, DB 1995, 2345).
Und Sie müssen sich damit wohl abfinden: Weil gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag bereits um die anzurechnende und die zu vergütende KSt vermindert wird, kann die entsprechende Regelung über die KSt-Anrechnung und Vergütung auf den Zuschlag keine Anwendung finden. Andernfalls ergäbe sich eine Doppelanrechnung oder -vergütung.
Naturgemäß kann von einer solchen Doppelvergünstigung keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige nicht zu veranlagen ist, wenn die Bescheinigungen der ausschüttenden Körperschaft gem. §§ 44 Abs. 1 Satz 3, 45 KStG fehlen oder wenn sich nach Abzug der KSt gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 SolZG ein negativer Betrag ergibt. Der Steuerpflichtige muss dann hinnehmen, dass er definitiv mit dem Solidaritätszuschlag belastet wird. Auch für Billigkeitserweise ist in Anbetracht der klaren Gesetzeslage kein Raum.
Die "Chance" zur Nutzung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG angelegten "Anrechnung" sollte aber einem Steuerpflichtigen bleiben, der die Erstattung oder Vergütung der auf die Dividenden entfallenden KSt im Hinblick auf einen Freistellungsauftrag (wegen des Sparer-Freibetrags gem. § 20 Abs. 4 EStG) begehrt. Ein solcher Steuerpflichtiger kann die um den Zuschlag verringerte Bemessungsgrundlage bei seinen übrigen, veranlagten Einkünften nutzen (vgl. Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, SolZG 1995 Rz. 26).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.11.2000, I R 67/00