Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags fällt für den Großteil der Steuerzahler die Zuschlagsteuer ab dem Jahr 2021 weg. Der schrittweise Abbau wird durch die Anhebung der Freigrenze herbeigeführt.
In der nachfolgenden Tabelle finden sich die bisherigen Freigrenzen in Gegenüberstellung zu den neuen Grenzwerten:
Veranlagungsart |
bis 31.12.2020 (VZ 2020) |
ab 1.1.2021 (VZ 2021) |
ab 1.1.2023 (VZ 2023) |
ab 1.1.2024 (VZ 2024) |
Einzelveranlagung |
972 EUR |
16.956 EUR |
17.543 EUR |
18.130 EUR |
Zusammenveranlagung |
1.944 EUR |
33.912 EUR |
35.086 EUR |
36.260 EUR |
Im Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes sind weitere Veränderungen der Freigrenzen geplant:
Ab dem 1.1.2025:
Einzelveranlagung – 19.950 EUR
Zusammenveranlagung – 39.900 EUR
Ab dem 1.1.2026:
Einzelveranlagung – 20.350 EUR
Zusammenveranlagung – 40.700 EUR
Die Freigrenzen beziehen sich auf die tarifliche Einkommensteuer im jeweiligen Veranlagungsjahr.
Freigrenze für das Veranlagungsjahr 2020
Ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder hat in seiner Einkommensteuererklärung 2020 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 60.000 EUR. Die tarifliche Einkommensteuer laut Grundtarif beläuft sich auf 16.236 EUR.
Der festzusetzende Solidaritätszuschlag berechnet sich wie folgt:
16.236 EUR × 5,5 % = 892,98 EUR
Freigrenze für das Veranlagungsjahr 2021 und folgende Jahre
Ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder hat in seiner Einkommensteuererklärung 2021 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 60.000 EUR. Die tarifliche Einkommensteuer laut Grundtarif beläuft sich auf 16.063 EUR.
Der festzusetzende Solidaritätszuschlag beträgt 0 EUR, da die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze i. H. v. 16.956 EUR nicht übersteigt. Auch für die Einkommensteuererklärung 2022 und folgende Jahre würde kein Solidaritätszuschlag anfallen, da die tarifliche Einkommensteuer unter der jeweiligen Freigrenze liegt.
Freibeträge für Kinder
Kinder- und Bedarfsfreibeträge werden wie bisher, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt wurden, fiktiv bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer für die Berechnung des Solidaritätszuschlags abgezogen.