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In der Begründung zum GKV-IPReG ist ausgeführt, dass es für die Verträge über ambulante Rehabilitationsleistungen bisher weder im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung noch übergreifend für alle Rehabilitationsträger einheitliche Grundsätze oder Empfehlungen gibt. Um mehr Transparenz und eine angemessene Leistungsorientierung, insbesondere für die Vergütungsvereinbarungen zu erreichen, sieht Abs. 5 vor, dass die Krankenkassen und Leistungserbringer wie für die stationären Rehabilitationsleistungen nach § 111 auch für die ambulanten Rehabilitationsleistungen Rahmenempfehlungen auf der Bundesebene schließen, um einheitliche und verbindliche Vorgaben zu schaffen.
Der GKV-Spitzenverband und die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene haben daher unter Berücksichtigung der in § 38 Abs. 1 SGB IX genannten Inhalte und der Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Rahmenempfehlungen das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Abs. 1, Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Abs. 3 Satz 4 (Nachweis der tatsächlich gezahlten Gehälter) zu vereinbaren.
Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind nach Abs. 5 Satz 3 den Versorgungsverträgen nach Abs. 1 und den Vergütungsverträgen nach Abs. 3 zugrunde zu legen. Damit bekommen die Rahmenempfehlungen für die regionale Ebene eine gewisse Verbindlichkeit, auch wenn es sich nur um Empfehlungen handelt.
Nach Abs. 5 Satz 2 bleiben aber die Vereinbarungen nach § 137d Abs. 1 unberührt. Das bedeutet, dass die auf Bundesebene zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der für die Wahrnehmungen der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen vereinbarten Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 1 Nr. 1 (Beteiligung an einrichtungsübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung) und Nr. 2 (einrichtungsinternes Qualitätsmanagement) durch die Rahmenempfehlungen inhaltlich nicht verändert werden müssen bzw. weitergelten. Die dort aufgeführten Spitzenorganisationen dürften im Übrigen dieselben sein, mit denen der GKV-Spitzenverband über die Rahmenempfehlungen zu verhandeln hat.
In der Gesetzesbegründung sind auch Vorstellungen enthalten, wie mit den Empfehlungen ein bundesweiter Rahmen für die regionalen Versorgungs- und Vergütungsverträge geschaffen werden soll. Zu berücksichtigen ist dabei z. B. auch die mobile Rehabilitation als eine besondere Form der ambulanten Rehabilitation. Auf Bundesebene sollen zudem Rahmenvorgaben für die Leistungsdefinition und Qualitätsstandards sowie für Vergütungen formuliert werden, die auf regionaler Ebene vertraglich konkretisiert werden. Auf Bundesebene kann dies tatsächliche Leistungsinhalte (z. B. Therapieeinheiten) und Mindeststandards der Leistungsqualität (z. B. Qualifikationsanforderungen) betreffen, die bisher nicht Gegenstand von Vereinbarungen zu Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137d Abs. 1 sind. Existierende Vereinbarungen nach § 137d Abs. 1 sind aber in die Rahmenempfehlungen einzubeziehen. Auf regionaler Ebene können u. a. Versorgungskonzepte, Qualitätsanforderungen, die über Mindeststandards hinausgehen, sowie die Preisgestaltung vereinbart werden. Qualitätsstandards dienen der Transparenz und können die Ausübung der Wahlrechte der Versicherten unterstützen und Krankenkassen können den Versicherten zur besseren Information mehrere geeignete Einrichtungen benennen. Ob die Rahmenempfehlungen insgesamt oder nach verschiedenen Sachbereichen aufgeteilt vereinbart werden, bleibt den Partnern auf der Bundesebene überlassen.