Rz. 16

Abs. 2 Satz 1 HS 1 beinhaltet eine differenzierte Regelung der Erstattung der Fahrtkosten. Übernommen werden im Rahmen der tagesstationären Behandlung grundsätzlich lediglich die Kosten der Fahrt zu ersten Aufnahme in das Krankenhaus. § 60 findet Anwendung. Erfolgt eine tagesstationäre Behandlung, entfällt damit für die Fahrt in die häusliche Umgebung zur Übernachtung ebenso wie für die Fahrt am nächsten Morgen zur Fortsetzung der tagesstationären Behandlung eine Kostenerstattung.

 

Rz. 17

Satz 1 HS 2 nimmt von dieser Regelung Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aus. Ebenso ausgenommen vom Erstattungsausschluss sind Krankenfahrten, die nach § 60 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 auch zur ambulanten Behandlung übernahmefähig wären. Gemäß § 8 der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) i. d. F. v. 22.1.2004, zuletzt geändert am 20.10.2022, BAnz AT 10.01.2023 B2, in Kraft getreten am 11.1.2023 (https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3026/KT-RL_2022-10-20_iK-2023-01-11.pdf) sind die Voraussetzungen für eine Verordnung, dass die Patientin über der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf die Patientin oder den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich sind. Nach der nicht abschließenden Aufzählung in der Anlage 2 handelt es sich dabei in erster Linie um Patienten, die sich einer Dialysebehandlung, einer onkologischen Strahlentherapie oder einer parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie/parenteralen onkologischen Chemotherapie unterziehen müssen.

 

Rz. 18

Gemäß Abs. 2 Satz 2 ist das Krankenhaus verpflichtet, die Patientinnen und Patienten auf die Kostenregelung und insbesondere die Ausnahmefälle gesondert und in geeigneter Weise hinzuweisen.

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