Rz. 19
Nach Abs. 4 haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 28.1.2023 Anforderungen an die Dokumentation und dabei insbesondere zur täglichen Behandlungsdauer zu vereinbaren. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, sieht Abs. 4 Satz 2 vor, dass die Schiedsstelle nach § 18 Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Bundesschiedsstelle) ohne Antrag einer Vertragspartei automatisch innerhalb von 6 Wochen entscheidet.
Rz. 20
Der GKV-Spitzenverband sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. haben am 22.2.2023 die Vereinbarung über eine Dokumentation zur tagesstationären Behandlung im Krankenhaus gemäß § 115e Abs. 4 SGB V – Dokumentationsvereinbarung Tagesstationäre Behandlung – geschlossen, die nach ihrem § 8 Abs. 1 mit Wirkung zum 28.1.2023 in Kraft getreten ist und mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum 30.6.2023, schriftlich gekündigt werden kann. Diese Vereinbarung enthält in § 2 Begriffsbestimmungen. Danach liegt eine tagesstationäre Behandlung vor, wenn der für die Tagesbehandlung erforderliche mindestens sechsstündige Aufenthalt, innerhalb dessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr liegt. Sofern der Patient ungeplant vor 6:00 Uhr des Folgetages in das Krankenhaus zurückkehrt, liegt keine tagesstationäre Behandlung vor. Gründe hierfür können sein: ein Notfall, medizinischer Behandlungsbedarf oder der Wunsch des Patienten. Nach § 3 der Vereinbarung nehmen die Krankenhäuser im Rahmen der Behandlung in eigener Verantwortung aus vertragsrechtlichen, haftungsrechtlichen, vergütungsrechtlichen und sozialrechtlichen Gründen eine umfangreiche Dokumentation vor. Darin sind u.a. die Aufklärung über und die Einwilligung zur Durchführung der tagesstationären Behandlung, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen ausnahmsweise bestehenden Fahrkostenanspruch sowie die täglich 6-stündige Mindestaufenthaltsdauer im Krankenhaus zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss sich die Dauer der Behandlung je Behandlungstag nachvollziehbar ableiten lassen.
Nach § 4 der Vereinbarung ist für die Übermittlung der erforderlichen Daten des Krankenhauses an die zuständige Krankenkasse der Datenaustausch nach § 301 zu verwenden (vgl. näher https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/amb_stat_vers/tagstat_kh_115e/Doku-Vb_Tagesstat_Behandlung_22.02.2023.pdf).