Rz. 72

Zur ASV gehört die Berechtigung, ärztliche Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen auszustellen, soweit diese Verordnungen für die Erfüllung des Behandlungsauftrags nach Abs. 2, also für Diagnostik und Behandlung im Rahmen der ASV erforderlich sind. Die Verweise auf die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften in Abs. 7 bedeuten, dass zu den verordnungsfähigen Leistungen die

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Anordnung der Hilfeleistungen anderer Personen,
  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankentransporte,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Verordnung von Soziotherapie

gehören, immer vorausgesetzt, dass diese Leistungen für die ASV notwendig sind. Auch die Bescheinigungen und Berichte für den Medizinischen Dienst und die Bescheinigungen, welche die Versicherten für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, werden in diesem Zusammenhang ausgestellt (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 9). Der Hinweis auf § 92 Abs. 1 Satz 2 besagt, dass die dort aufgeführten Richtlinien des G-BA (z. B. Arzneimittel-Richtlinie u. a.) entsprechend gelten (Abs. 7 Satz 2). Auch die Vereinbarungen über Vordrucke und Nachweise nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend, mithin auch die Regelung des § 73 Abs. 5, dass der verordnende Leistungserbringer durch eine vorgegebene Kennzeichnung auf dem Arzneiverordnungsblatt ausschließen kann, dass die Apotheke ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel abgibt als das verordnete Arzneimittel.

 

Rz. 73

Nach Abs. 7 Satz 4 sind die Verordnungen im Rahmen der ASV auf den Vordrucken gesondert zu kennzeichnen. Dies beruht darauf, dass diese Verordnungen mit den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Arznei- und Heilmittelbudgets und den Richtgrößen nach § 84 nichts zu tun haben und auch einer gesonderten Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen. Deshalb erhalten die Leistungserbringer (Krankenhäuser und vertragsärztliche Leistungserbringer) ein Kennzeichen nach § 293 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, das auf die Vordrucke aufzutragen ist und eine eindeutige Zuordnung im Rahmen der Abrechnung nach den §§ 300 und 302 zulässt. Näheres dazu ist nach Abs. 7 Satz 6 in der Vereinbarung nach Abs. 6 Satz 12 durch die gemeinsame Selbstverwaltung auf Bundesebene im dreiseitigen Vertrag zu bestimmen, sodass bundesweit gleiche Bedingungen zur Form und zur Zuweisung der Kennzeichen, zur Bereitstellung der Vordrucke sowie zur Auftragung der Kennzeichen auf die Vordrucke herrschen, die die maschinelle Prüfung der Abrechnungen erleichtern und bundesweite Vergleiche zulassen. Kommt die Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt in entsprechender Anwendung des Abs. 6 Satz 7 das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a den Vertragsinhalt fest. In der dreiseitigen Vereinbarung gemäß Abs. 6 Satz 12, die seit ihrer Unterzeichnung im März 2014 inzwischen mehrfach aktualisiert worden ist, haben sich die Vertragsparteien auf die Grundlagen der Abrechnung sowie die Kennzeichnung von Vordrucken geeinigt. Gegenstände dieser Vereinbarung sind auch die Vergabe der Teamnummer, welche Voraussetzung für die Abrechnung ist, die Fristen für die Abrechnungen der Ärzte und Krankenhäuser sowie für die Zahlungen der Krankenkassen.

 

Rz. 74

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen im Rahmen der ASV orientiert sich an der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 113 Abs. 3, welche für Verordnungen der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt. Das bedeutet, dass die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zuständigen Krankenkassen die nach § 106 Abs. 2 und 3 und § 106a geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden haben. In Abs. 7 Satz 7 der Vorschrift wird aber zusätzlich auf die Regelungen in § 106 hingewiesen, sodass die Krankenkasse auch die Möglichkeit hat, durch entsprechenden Auftrag die Wirtschaftlichkeitsprüfung gegen Kostenerstattung auf die Prüfungsstelle nach § 106 zu übertragen und der Prüfungsstelle die dafür erforderlichen Datengrundlagen zu liefern. Das Nähere dazu regelt die Prüfungsstelle, welche die Prüfung auf der Grundlage von § 106 Abs. 2 Satz 12 bis 14 und 17, § 106 Abs. 4 und 4a sowie § 106 Abs. 5 bis 5d durchführt, falls die Krankenkasse mit dem Leistungserbringer nach Abs. 2 nichts anderes vereinbart hat. Gegen Kostenerstattung heißt, dass die Kosten von der Prüfungsstelle ermittelt und der Krankenkasse als Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Die Krankenkasse trägt die Kosten allein, weil es sich bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungen im Rahmen der ASV durch die Prüfstelle nicht um eine Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung handelt.

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