Rz. 11
Gegenstand der Bundesvereinbarung sind nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift Regelungen zum Inhalt und Umfang einer strukturierten und koordinierten Versorgung der definierten geriatrischen Patienten. Nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung sind in der Anlage 2 zur Vereinbarung die Leistungen aufgeführt, die von geriatrischen Institutsambulanzen oder ermächtigten Krankenhausärzten nach § 118a erbracht werden können. Geregelt sind darin insbesondere die Behandlungsstruktur und -koordination, d. h. der Ablauf und die Koordination der Behandlung zwischen der geriatrischen Institutsambulanz und dem weiterbehandelnden/überweisenden Vertragsarzt i. S. d. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung. In der Vereinbarung wird vom Assessment gesprochen, worunter allgemein die Abschätzung und das Zusammentragen von Informationen anhand standardisierter Schemata zu verstehen sind, um das Ausmaß vorhandener bzw. verlorener Fähigkeiten einschätzen zu können. Zum Behandlungsumfang gehören nach der Anlage 2 der Vereinbarung folgende Themen:
1. Voraussetzungen
Die Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments setzt ein geriatrisches Basisassessment und das Vorliegen der Ergebnisse entsprechend den Inhalten der Gebührenordnungsposition 03360 (hausärztlich-geriatrisches Basisassessment) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) im engen zeitlichen Vorlauf (maximal ein Quartal) voraus. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der überweisende Vertragsarzt i. S. d. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung alle erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde der geriatrischen Institutsambulanz oder dem ermächtigten Krankenhausarzt im Vorfeld des weiterführenden geriatrischen Assessments übermittelt. Im Rahmen einer Vorabklärung werden die für die spezialgeriatrische Versorgung relevanten Informationen über den Patienten erfasst. Die Vorabklärung ist auch im Fall einer weiteren Überweisung an die geriatrische Institutsambulanz bzw. den ermächtigten Krankenhausarzt nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
2. Bei den diagnostischen Maßnahmen sind obligate Inhalte
- umfassende geriatrische Assessments in mindestens 5 Bereichen (z. B. Selbstversorgungsfähigkeiten, Mobilität, Kognition, Emotion, instrumentelle Aktivitäten) sowie soziale Assessments in mindestens 5 Bereichen (z. B. soziales Umfeld, Wohnumfeld, häusliche/außerhäusliche Aktivitäten, Pflege-/Hilfsmittelbedarf) einschließlich einer Anamnese und einer körperlichen Untersuchung,
- syndrombezogene geriatrische Untersuchungen einschließlich prognostischer Einschätzung zu spezifischen geriatrischen Syndromen.
3. Therapieplan
Aus diesen Assessmentverfahren und der Durchführung syndrombezogener Untersuchungen einschließlich prognostischer Einschätzung zu spezifischen geriatrischen Syndromen ist nach Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit als ein zentraler Inhalt ein Behandlungsplan für den weiterbehandelnden Vertragsarzt gemäß § 3 Abs. 1 der Vereinbarung aufzustellen, um diesen in die Lage zu versetzen, adäquate Therapiemaßnahmen einleiten zu können.
4. Koordination/Beratung
Darüber hinaus hält die Leistung fakultativ die konsiliarische Unterstützung der fachärztlich-geriatrischen Versorgung für die ambulante hausärztlich-geriatrische Versorgung im Rahmen der Weiterbehandlung und Einleitung der gemäß Therapieplanung empfohlenen Behandlungsmaßnahmen nach der Durchführung des weiterführenden geriatrischen Assessments vor. Zudem kann eine Beratung von Angehörigen und Bezugspersonen des geriatrischen Patienten erfolgen.
5. Therapie
Die Therapie umfasst ausschließlich diagnostische Leistungen, keine therapeutischen Leistungen.
Die Einleitung sowie die Durchführung der Therapiemaßnahmen gemäß der Vorgaben des Therapieplans obliegen dem weiterbehandelnden/überweisenden Vertragsarzt gemäß § 3 Abs. 1 der Vereinbarung.
6. Intervall/Abrechnungshäufigkeit
Das weiterführende Assessment kann höchstens einmal im Jahr durchgeführt werden und nur auf Überweisung des Vertragsarztes i. S. d. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Assessment ein zweites Mal im Jahr durchgeführt werden.
7. Öffnungsklausel/Sonstiges
Im Rahmen des weiterführenden Assessments können keine weiterführenden diagnostischen Leistungen erbracht werden. Weitere diagnostische Leistungen erfolgen ausschließlich auf Überweisung und Veranlassung des Vertragsarztes i. S. d. § 3 Abs. 1 der Vereinbarung im vertragsärztlichen Bereich.
Nach § 4 Abs. 3 der Vereinbarung ist eine fachärztlich geriatrische Behandlung nach § 118a ausgeschlossen
- bei Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung nach § 39 oder nach Bewilligung einer geriatrischen Rehabilitation nach § 40,
- im Anschluss an eine ambulante, ambulant-mobile oder stationäre geriatrische Rehabilitation nach § 40 oder eine teilstationäre oder vollstationäre geriatrische Behandlung nach § 39.
Von den Ärzten in ermächtigten Einrichtungen bzw. von ermächtigten Ärzten können nach § 4 Abs. 4 der Vereinbarung keine Leistungen nach § 73 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und 12 SGB V ...