Rz. 4
Nach der Gesetzesbegründung soll das medizinische Behandlungszentrum eine adäquate gesundheitliche Versorgung für Menschen mit geistiger Behnderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewährleisten. Hierfür muss es geeignet sein, die von erwachsenen Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer geistigen oder Mehrfachbehinderung benötigten Gesundheitsleistungen an einem Ort und mit vertretbarem Aufwand "aus einem Guss" zu erbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im Behandlungszentrum zu versorgende Personenkreis neben einer zielgruppenspezifischen Diagnostik und Therapie insbesondere auch einer zielgruppenspezifischen Kommunikation durch geeignete Kommunikationsstrategien wie einfache Sprache, Bilder, Kommunikationshilfsmittel, Assistenz etc., bedarf.
Angeboten werden sollen nach der Gesetzesbegründung diejenigen Leistungen, die von den betroffenen Menschen speziell benötigt werden; dazu können im Bedarfsfall auch zahnmedizinische Leistungen gehören. Neben der Durchführung von spezifischer Diagnostik und Therapie bzw. der Aussprache von Therapieempfehlungen für die weiterbehandelnde Ärztin oder den weiterbehandelnden Arzt soll eine wesentliche Leistung des medizinischen Behandlungszentrums darin liegen, die Organisation und Koordination verschiedener ambulanter fachärztlicher Leistungen (Diagnostik, Behandlung, weitere ärztliche Veranlassung, Therapieplan) sicherzustellen sowie eng mit anderen behandelnden Ärztinnen/Ärzten und Einrichtungen bzw. Diensten der Eingliederungshilfe sowie anderen Professionen (Heil- und Hilfsmittelerbringer und Erbringer von Kranken-/Behindertentransportleistungen) zusammenzuarbeiten. Das multiprofessionelle Arbeiten in den medizinischen Behandlungszentren mit ärztlicher, psychotherapeutischer, logopädischer, physiotherapeutischer und ergotherapeutischer Begutachtung an einem Standort erfolgt unter dem Blickwinkel von Teilhabe und Selbstbestimmung. Inklusion wird dadurch befördert und in Fällen mit schwierigen Konstellationen durch die ganzheitliche Herangehensweise mitunter erst ermöglicht.
Für die Untersuchung und Behandlung muss wegen der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit und des Erhebens einer ausführlichen Fremdanamnese mit den Betreuenden eine längere Kontaktzeit als in der üblichen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eingeplant werden. Die Einschätzung von Symptomen ist schwierig und bedarf einer langjährigen Erfahrung. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen der vertragsärztlichen Regelversorgung weder ambulant noch stationär realisierbar. Es ist aber notwendig, um dieser Patientengruppe gerecht zu werden und die haus- und fachärztlichen Ärztinnen und Ärzte zu unterstützen.
Medizinische Behandlungszentren können für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die als Kinder und Jugendliche durch ein sozialpädiatrisches Zentrum (§ 119) versorgt wurden, ein Anschlussangebot sein. In diesem Fall soll eine systematische Übersetzung vom kinder- und jugendmedizinischen Versorgungskontext zum erwachsenenmedizinischen Versorgungskontext erfolgen.