Maßnahmen der Ergotherapie
Die Maßnahmen beziehen sich auf Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems (Abschnitt 1), Erkrankungen des Nervensystems (Abschnitt 2) und psychische Störungen (Abschnitt 3). Der Abschnitt 1 ist unterteilt nach
1.1 Wirbelsäulenerkrankungen,
1.2 Becken- und Extremitätenverletzungen/-operationen,
1.3 Knochen-, Gelenk- und Weichteilerkrankungen,
1.4 Gefäß-, Muskel- und Bindegewebserkrankungen.
Abschnitt 2 bezieht sich auf
2.1. ZNS-Schädigungen,
2.2. Rückenmarkserkrankungen,
2.3 Erkrankungen peripherer Nerven.
Abschnitt 3 gilt für
3.1 geistige und psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter,
3.2 neurotische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen,
3.3 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, affektive Störungen,
3.4 psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen,
3.5 organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen.
Für jede Erkrankungsart enthält Teil 2 der HeilM-RL die Indikation, unterteilt nach Diagnosegruppe, funktionelle/strukturelle Schädigung und Leitsymptomatik: Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen). Angegeben ist auch das Ziel der Ergotherapie sowie die Heilmittelverordnung im Regelfall, aufgeteilt nach A (vorrangiges Heilmittel), B (optionales Heilmittel) und C (ergänzendes Heilmittel), mit Angabe der Verordnungsmenge je Diagnose.
Die Diagnosegruppe Wirbelsäulenerkrankungen gilt z. B. bei
- Morbus Bechterew,
- rheumatoide Arthritis mit Befall der Wirbelsäule,
- Wirbelsäulen-Frakturen (auch postoperativ).
Die funktionelle/strukturelle Schädigung beinhaltet:
- aktive und passive Bewegungsstörungen,
- Schmerz,
- Störung der Haltung.
Die Leitsymptomatik beschreibt Einschränkungen der Selbstversorgung/Alltagsbewältigung und der Beweglichkeit.
Ziel der Ergotherapie sind;
- Selbständigkeit in der Selbstversorgung (z. B. Ankleiden, Hygiene, Haushalt),
- Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit,
- Steigerung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer,
- Verminderung der schmerzbedingten Reaktionen,
- Erlernen von Kompensationsmechanismen.
Die Heilmittelverordnung im Regelfall besteht aus der motorisch-funktionellen Behandlung als vorrangiges Heilmittel, die bei der Erstverordnung bis zu 10 und bei der Folgeverordnung ebenfalls bis zu 10 Behandlungseinheiten umfasst. Die Frequenzempfehlung lautet 1 x wöchentlich.