Rz. 12

Abs. 5 verpflichtet den GKV-Spitzenverband, auf der Grundlage der pseudonymisiert übermittelten Daten nach § 84 Abs. 7 i. V. m. § 84 Abs. 5 eine Schnellinformation für die sog. "Blankoverordnung" sowie für die nach Abs. 2 Nr. 5 zu vereinbarenden Richtwerte zur Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung eine Schnellinformation ist nach der Gesetzesbegründung wichtig, um auch eine Übersicht über die Mengen- und Kostenentwicklung unter der "Blankoverordnung" zu erhalten. Die vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestaltung müssen zwingend veröffentlicht werden, da sie den Leistungserbringern als Orientierungshilfe dienen sollen.

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