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Mit Abs. 2 ist nach der Gesetzesbegründung die notwendige Ausgangsbasis geschaffen worden, dass die bisher zwischen den Kassenarten und Vertragsregionen stark voneinander abweichenden Preise für Heilmittelleistungen vereinheitlicht werden. Zum 1.7.2019 sind die Preise für die einzelnen Leistungspositionen einmalig und bundeseinheitlich für alle Krankenkassen und Vertragsregionen auf den höchsten, in einer Vertragsregion des gesamten Bundesgebietes vereinbarten Preis angehoben worden. Maßgebend war dabei, dass der einzelne Preis bereits vertraglich vereinbart war, auch wenn die Gültigkeit des Preises erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten sollte. Dies stellte sicher, dass im Zuge der Angleichung der Preise die Leistungserbringer auf keine bereits vereinbarten Preissteigerungen verzichten mussten. Anstelle von sonst üblichen Preisverhandlungen war diese Preisfestsetzung lediglich ein Verwaltungsvorgang, um den höchsten im Bundesgebiet vereinbarten Preis für jede Leistungsposition in den 5 Heilmittelbereichen, d. h. in der Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ernährungstherapie, zu ermitteln.
Um ein zügiges Verfahren zur Ermittlung der bundesweit geltenden Preise sicherzustellen, waren der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgebenden Spitzenorganisationen auf Bundesebene verpflichtet worden, sich auf die ab 1.7.2019 bundesweit geltenden Preise zu verständigen (Abs. 2 Satz 2). Die festgesetzten Preise waren gemäß Abs. 2 Satz 3 bis zum 30.6.2019 durch den GKV-Spitzenverband zu veröffentlichen. Für die Anwendbarkeit der festgesetzten Preise ab dem 1.7.2019 galten die bisherigen vertraglichen Regelungen auf Landesebene (z. B. ob das Datum der Verordnung oder das Datum der Behandlung maßgeblich sein sollte).
Wenn bis zum 30.6.2019 keine Veröffentlichung der Preise erfolgt wäre, hätte nach Abs. 2 Satz 5 das BMG im Wege der Ersatzvornahme die Preise festgesetzt, um eine zügige Geltung der bundesweit einheitlichen Preise zu gewährleisten; dazu hätte das BMG die Übermittlung aller bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Preise oder der bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom GKV-Spitzenverband verlangen können.
Die Anwendung des Abs. 2 Satz 5 konnte in der Praxis unterbleiben, weil der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer sich rechtzeitig auf die höchsten geltenden Heilmittelpreise je Position verständigt hatten. Den zum 1.7.2019 geltenden Höchstpreis jeder Leistungsposition hatte der GKV-Spitzenverband unter Angabe der Positionsnummer am 28.6.2019 veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass Positionen, die nur in einzelnen Verträgen auf Landesebene vereinbart waren, auch weiterhin nur für diese Verträge abrechnungsfähig sind.
Nach Abs. 2 Satz 6 gelten die so festgesetzten Preise bis mindestens zum 30.6.2020. Diese Bundespreise werden künftig durch die Preisvereinbarungen im Rahmen der neuen bundeseinheitlichen Versorgungsverträge abgelöst, die der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer für jeden Heilmittelbereich verhandelt und abschließt (§ 125 Abs. 1).
Da aber die Verträge nach § 125 Abs. 1 mit den dort zu vereinbarenden Preisen nicht zum 1.7.2020, sondern erst zum 1.10.2020 wirksam werden, ist das Wort "mindestens" dahingehend zu verstehen, dass die nach Abs. 2 der Vorschrift festgesetzten Preis bis mindestens zum 30.9.2020 gelten, falls sich die Vertragspartner der Bundesverträge auf neue Preise einigen und kein Schiedsstellenverfahren erforderlich ist. Werden aber die Vertragsinhalte und die Preise durch die Schiedsstelle nach § 125 Abs. 6 festgesetzt, würde sich die Frist über den 30.9.2020 hinaus um maximal 3 weitere Monate verlängern, die der Schiedsstelle im Regelfall für die Festsetzung der Vertragsinhalte und der Preise zur Verfügung stehen.
Bei diesem gesetzlich geregelten Prozedere ist eine gesonderte Kündigung der Preise nach Abs. 2 Satz 7 nicht vorgesehen.