Rz. 1a
Die gesetzestechnische Platzierung dieser Vorschrift im Vierten Kapitel macht deutlich, dass es sich um Eigeneinrichtungen der Krankenkassen handeln muss, in denen die Krankenkassen anstelle der Leistungserbringer die Leistungen für ihre Versicherten selbst erbringen. Sie beschäftigen dazu qualifiziertes Fachpersonal und stellen Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Für die Eigeneinrichtungen gelten daher auch — mit von der Sache und der Eigenart her gebotenen Einschränkungen — die Allgemeinen Grundsätze nach den §§ 69 bis 71, insbesondere zur Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten. Auch die Vorschriften, welche die Allgemeinen Grundsätze z.B. in Sachen Qualitätssicherung konkretisieren, finden Anwendung, so dass bei der Qualität der Leistungserbringung keine Unterschiede zwischen einer Eigeneinrichtung und einem zugelassenen Leistungserbringer bestehen. Im Gegenteil, wegen des außerordentlichen Konkurrenzdrucks und wegen ihrer Ausnahmestellung wird die Eigeneinrichtung bestrebt sein müssen, möglichst einen Qualitätsvorsprung zu erreichen und auf Dauer zu sichern.
Rz. 2
Die direkte Leistungserbringung bzw. die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten durch Eigeneinrichtungen der Krankenkassen sollen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme sein. Insoweit regelt Abs.1, dass vorhandene Eigeneinrichtungen zwar bestehen bleiben können, neue aber nicht mehr gegründet werden dürfen. Stichtag war der 1.1.1989. Der Bestandsschutz für Eigeneinrichtungen sichert deren Existenz und macht sie unangreifbar gegenüber Bestrebungen einzelner Leistungserbringer, sie als Konkurrenz mit Hilfe der ordentlichen Gerichte aus dem Markt zu drängen. Eine Eigeneinrichtung wird aber dann von der Träger-Krankenkasse geschlossen werden müssen, wenn sie auf Dauer Verlust macht und deshalb das Weiterbestehen mit dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung nicht mehr zu rechtfertigen wäre (vgl. § 4 Abs.3). Darüber entscheidet aber die Träger-Krankenkasse allein.
Neue Eigeneinrichtungen dürfen allerdings nach Abs. 2 gegründet werden, wenn in der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation eine Versorgungslücke besteht, die anderweitig nicht geschlossen werden kann. In der Praxis ist dies bisher nicht vorgekommen, was insbesondere darauf zurückzuführen sein dürfte, dass es auch in diesen Versorgungsbereichen eher ein Überangebot als eine Mangelsituation gibt.