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Als mögliche Vertragspartner der Krankenkasse für die integrierte Versorgung standen bereits nach bisherigem Recht alle zugelassenen Leistungserbringer und deren Gemeinschaften zur Verfügung. Dies gilt für den zugelassenen Vertrags(zahn)arzt, den Vertragspsychotherapeuten, die vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft, den Träger eines zugelassenen Krankenhauses sowie die Träger von stationären oder ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit sie aufgrund von Versorgungsverträgen an der Regelversorgung teilnehmen. Berechtigt sind zudem Medizinische Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 Satz 2 und deren Gemeinschaften sowie Managementgesellschaften, welche die integrierte Versorgung durch berechtigte Leistungserbringer anbieten. Durch § 129 Abs. 5b können sich auch öffentliche Apotheken - darunter auch Versandapotheken - an der integrierten Versorgung beteiligen, wenn sie über eine öffentliche Ausschreibung durch die Krankenkasse den Zuschlag erhalten haben. Die durch Abs. 1 Nr. 7 erfolgte Einbindung der Praxiskliniken (vgl. §§ 115 Abs.2 S.1 Nr. 1 und 122) als mögliche Vertragspartner der integrierten Versorgung soll nach der Gesetzesbegründung die eigenständige Bedeutung der Praxiskliniken im Versorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung hervorheben. Wegen der Problematik der Praxiskliniken als neue Versorgungsangebote wird auf die Kommentierung zu § 115 verwiesen.
Zu den sonstigen Leistungserbringern, die als Vertragspartner der integrierten Versorgung in Betracht kommen, zählen im Übrigen alle, die im Vierten Kapitel aufgeführt sind oder deren Gemeinschaften, also z.B. auch Hebammen oder Entbindungshelfer, falls ggf. deren Einbindung in einen Vertrag der integrierten Versorgung Sinn machen würde. Durch die Sätze 4 und 5 des Abs. 4 sind Krankenhäuser und andere ärztlichen Leistungserbringer der ambulanten Behandlung mit hochspezialisierten Leistungen, der Therapie seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Behandlungsverläufen nach § 116b Abs. 3 sowie die ärztlichen Leistungserbringer (Krankenhäuser und Vertragsärzte sowie deren Gemeinschaften) für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (vgl. § 116b Abs. 2 Satz 1) als potentielle Vertragspartner der integrierten Versorgung besonders hervorgehoben worden. Damit wird einmal mehr bestätigt, dass auch diese ambulanten Leistungen Gegenstand eines Vertrages über integrierte Versorgung sein können, falls sich die Vertragspartner verständigen. Für die betreffenden Patienten ergeben sich dann Vorteile, wenn sie jederzeit, d.h. ohne Unterbrechung, fachkompetent behandelt werden.
Abgestellt ist in Abs. 1 auf "einzelne Leistungserbringer", was zum Ausdruck bringt, dass es bei der integrierten Versorgung um Einzelverträge und eben nicht um Kollektivverträge geht. Mit "deren Gemeinschaften" sind die Leistungserbringer einer Fachdisziplin gemeint, die sich zur Erbringung der Leistungen im Rahmen der integrierten Versorgung zusammengetan haben. So können z.B. einzelne zugelassene Hausärzte, die an der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b mitwirken, eine regionale Gemeinschaft bilden, die mit anderen Leistungserbringern (zugelassene Fachärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhäuser u.a.) auch in der integrierten Versorgung zusammenarbeitet. Sämtliche Rechts- und Gesellschaftsformen stehen den Leistungserbringern für die integrierte Versorgung bzw. für ihr Netzwerk zur Verfügung, von Personengesellschaften bis hin zu juristischen Personen des Privatrechts.
Zu den infrage kommenden direkten Vertragspartnern der integrierten Versorgung zählen auch pharmazeutische Unternehmer und die Hersteller von Medizinprodukten i.S. des Gesetzes über Medizinprodukte. Damit konnte der Hinweis auf Rabattverträge für die Arzneimittelversorgung in der integrierten Versorgung (§ 140a Abs. 1 Satz 5) aufgehoben werden. Nach der Gesetzesbegründung wird erwartet, dass vertragliche Vereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern von Medizinprodukten die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung verbessern und eine zielgerichtete, effiziente Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten unter Berücksichtigung einer kooperativen medizinischen Versorgung ermöglichen. Für pharmazeutische Unternehmer und Hersteller von Medizinprodukten gilt nach Abs. 1 Satz 2 jedoch die Einschränkung, dass sie als vertraglich gebundene Leistungserbringer kein medizinisches Versorgungszentrum gründen dürfen (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 6 HS 2), mit dem sie dann über ihren auf Arzneimittel und Medizinprodukte ausgerichteten Lieferumfang hinaus an der integrierten Versorgung teilnehmen könnten.
Die Zusammenfassung der Leistungserbringer im Abs. 1 machte damit den bisherigen Abs. 2 (Aufzählung der potentiellen Gemeinschaften der Leistungserbringer und der KV) mit Wirkung zum 1.1.2004 redaktionell entbehrlich.