Rz. 11
Die für einen Vertrag über die besondere Versorgung infrage kommenden Leistungserbringer sind in Abs. 3 der Vorschrift abschließend aufgeführt. Inhaltlich entspricht Abs. 3 zunächst weitgehend dem bisherigen § 140 b Abs. 1, ist aber mit Wirkung zum 1.1.2021 nochmal erweitert worden.
Zu den potenziellen Vertragspartner zählen nach Nr. 1 alle nach Kapitel 4 SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. Der Oberbegriff "Leistungserbringer" umfasst die in der Kommentierung zu § 69 genannten Personen und Einrichtungen, welche an der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Ob sie aber als Vertragspartner für die besondere Versorgung in Betracht kommen, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsziel der Verbesserung der Versorgung der Versicherten sowie ihrer individuell zu entscheidenden Bereitschaft, am Selektivvertrag teilzunehmen bzw. einen wichtigen Beitrag zur besonderen Versorgung zu leisten. Zu den wesentlichen Gruppen, die bei entsprechender Eignung für einen Vertrag in Betracht kommen können, zählen insbesondere Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, zugelassene medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit sie aufgrund von Versorgungsverträgen an der Regelversorgung teilnehmen, und öffentliche Apotheken, darunter auch Versandapotheken. Die anderen in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungserbringer (z. B. Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher) werden als Vertragspartner selten oder gar nicht in Betracht kommen, weil sie ihre Leistungen i. d. R. auf vertragsärztliche Verordnung hin traditionell im Rahmen der Regelversorgung erbringen.
In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind alternativ die Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer als mögliche Vertragspartner aufgeführt. Dazu gehören zunächst ärztliche oder zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften nach § 33 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV. Mit dem allgemeinen Begriff "Gemeinschaften" sind aber auch die Leistungserbringer einer Fachdisziplin gemeint, die sich zur Erbringung der Leistungen der besonderen Versorgung zusammengetan haben. So können z. B. einzelne zugelassene Hausärzte, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 oder an der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b mitwirken, eine regionale Gemeinschaft bilden, die mit anderen Leistungserbringern (zugelassene Fachärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhäuser u. a.) auch in der besonderen Versorgung zusammenarbeiten. Sämtliche Rechts- und Gesellschaftsformen stehen den Leistungserbringern für die besondere Versorgung bzw. für ihr Netzwerk zur Verfügung, von Personengesellschaften bis hin zu juristischen Personen des Privatrechts.
Zu den potenziellen Vertragspartnern gehören nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Träger von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch die nach Nr. 1 berechtigten Leistungserbringer anbieten. Das können z. B. die Träger von ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sein, die nach §§ 111 oder 111c Versorgungsverträge mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen geschlossen haben. Mit einem solchen Leistungserbringer kann eine Krankenkasse einen Vertrag über die besondere Versorgung schließen.
Nach Abs. 3 Nr. 3 gehören auch Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des §92b SGB XI, der mit integrierte Versorgung überschrieben ist, zum Kreis der Vertragspartner der besonderen Versorgung. "Auf der Grundlage des § 92 b SGB XI" bedeutet, dass sich für diese Vertragspartner die besondere Versorgung nach dem SGB XI richtet. Die entsprechenden Verweise in § 92 b SGB XI sind mit Wirkung zum 23.7.2015 bis auf die Überschrift dem § 140a SGB V angepasst worden (vgl. Art. 5 Nr. 4 GKV-VSG). Im Hinblick auf die Bewohner der zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird allerdings in erster Linie ein Vertrag über die integrierte Versorgung in Betracht kommen und weniger ein besonderer ambulanter ärztlicher Versorgungsauftrag. Mit der bestehenden Vertragsfreiheit ist im Übrigen verbunden, dass Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen nur mit Zustimmung aller Vertragspartner in die Verträge über die besondere Versorgung eingebunden werden können.
Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist der Kreis der Vertragspartner der Krankenkassen für die besondere Versorgung durch die Einfügung der Nr. 3a, 3b, 7 und 8 im Abs. 3 erweitert worden.
Mit der neuen Nr. 3a ist die Möglichkeit einer übergreifenden Versorgung, die bisher nach Nr. 3 auf die Pflegeversicherung begrenzt war, auf andere Sozialversicherungszweige und andere Leistungsträger sowie auf die in diesen Bereichen tätigen Leistungserbringer erweitert worden. So können nach der Gesetzesbegründung integrierte Versorgungsformen zur Lösung von Problemen beim Übergang von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in andere gesundheitsbezogene Leistungsbereiche (z. B...