Rz. 14
Abs. 2 enthält Regelungen über die Zahlung der Beiträge aus der Rente, soweit sie der Rentenbezieher nach § 249a zu tragen hat, für den Fall des zuvor unterbliebenen Einbehalts. Unterblieben ist der Einbehalt, wenn die Rente ohne oder mit zu geringer Kürzung um die Beitragsanteile des Rentenbeziehers ausgezahlt wurde. Dazu kann es dann kommen, wenn dem Rentenversicherungsträger die Pflichtversicherung oder die zuständige Krankenkasse bei der Rentenauszahlung unbekannt war oder ein zu geringer Beitragssatz zugrunde gelegt war. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Unkenntnis oder das Unterlassen des Beitragseinbehaltes verschuldet war. Nicht als unterbliebener Einzug ist der Einbehalt aus Rentennachzahlungen (§ 228 Abs. 2) anzusehen, weil hier erst mit der Feststellung und Nachzahlung der Rente für die Vergangenheit auch die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags und dessen Einbehalt möglich ist.
2.2.1 Nachträglicher Einbehalt (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 15
Der bislang unterbliebene Einbehalt kann, solange Rente gezahlt wird, nur vom Rentenversicherungsträger durch zusätzlichen Einbehalt von der Rente nachgeholt werden. Obwohl die Pflichtbeiträge zugunsten der Krankenkasse bereits entstanden waren und der Pflichtversicherte damit rückständig ist, kann die Krankenkasse diese Beiträge nicht selbst außerhalb des Abzugsverfahrens geltend machen, solange die Rente gezahlt wird.
Rz. 16
Bei dem über den Beitragsanteil der laufenden Rentenzahlung hinausgehenden nachträglichen Beitragseinbehalt handelt es sich der Sache nach um einen Fall der gesetzlich geregelten Verrechnung (§ 52 SGB I), bei dem der Rentenversicherungsträger die Beitragsforderung der Krankenkasse mit Rentenansprüchen aufrechnet. Daher hat der Rentenversicherungsträger § 51 Abs. 2 SGB I dafür entsprechend zu beachten. Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger bei zuvor unterbliebenem Beitragseinbehalt die rückständigen Beiträgen bis zur Hälfte der laufenden Rente einbehalten kann. Darüber hinaus darf keine Sozialhilfebedürftigkeit nach den Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintreten. Die Sozialhilfebedürftigkeit richtet sich nach allen Einnahmen des Rentners und muss dazu von den Rentenversicherungsträgern ermittelt werden und ist nicht auf die Prüfung anhand der Rentenhöhe beschränkt. Die zum nachträglichen Beitragseinbehalt berechtigten und verpflichteten Rentenversicherungsträger prüfen die Sozialhilfebedürftigkeit entweder nach den maßgebenden Regelsätzen des § 22 BSHG oder den Tabellenwerten des § 850c ZPO über Pfändungsfreigrenzen.
Rz. 17
Der Einbehalt aus der laufenden Rentenzahlung ist so lange durchzuführen, bis die durch den unterlassenen Einbehalt insgesamt rückständigen Beiträge des Rentners zur Krankenversicherung ausgeglichen sind. Eine zeitliche Begrenzung dafür besteht nicht. Der Einbehalt der laufenden Beiträge aus der Rente ist jedoch vorrangig. Für die laufenden Beiträge ist die Sozialhilfebedürftigkeit nicht zu prüfen. Stundungsvereinbarungen zwischen Rententräger und Rentenbezieher sind im Zusammenhang mit dem nachträglichen Einbehalt möglich.
2.2.2 Einzug durch Krankenkasse (Abs. 2 Satz 2)
Rz. 18
Die Nacherhebung rückständiger Beiträge aus der Rente ist ausgeschlossen, wenn die Rente nicht mehr gezahlt wird. Der Rentner wird durch die Beendigung der Rentenzahlung von der Beitragstragungspflicht jedoch nicht frei. Vielmehr sind in diesem Fall die Beiträge von der Krankenkasse einzuziehen (Satz 2). Dies gilt auch dann, wenn bei einer Rentennachzahlung für abgelaufene Zeiträume der Einbehalt unterlassen wurde. Damit die Krankenkasse von ihrem Recht des Beitragseinzugs Kenntnis erhält, hat der Rentenversicherungsträger das Ende, den Entzug oder Wegfall der Rente der Krankenkasse mitzuteilen (§ 201 Abs. 4 Nr. 4).
Rz. 19
Der Einzug durch die Krankenkasse bedeutet, dass diese ihre Beitragsforderung gegenüber dem Versicherten selbst durch Beitragsbescheid geltend machen kann und muss und auch unmittelbar Zahlung an sich verlangen kann. Der Beitragseinzug ist allerdings auf den Beitragsanteil beschränkt, den der Rentner nach § 249a zu tragen hatte, also die Hälfte des Beitrags aus der Rente.
Rz. 20
Die Geltendmachung der Beiträge durch die Krankenkasse nach Einstellung der Rente ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Rentenversicherungsträger diese zuvor wegen § 51 Abs. 2 SGB I nicht zusätzlich einbehalten konnte. Die wirtschaftliche Lage des früheren Rentners kann sich nämlich so verbessert haben (z.B. Beschäftigungsaufnahme), dass diese Beitragsansprüche auch realisiert werden können, z.B. auch zusammen mit einer Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung.
Rz. 21
Um allerdings die Verjährung der Beiträge zu verhindern, ist die vorherige Feststellung der rückständigen Beiträge durch einen die Verjährung hemmenden Bescheid, der bei Bestandskraft zu einer Verjährung erst nach 30 Jahren führt (§ 52 SGB X) erforderlich. Bei der Durchsetzung der Beitragsforderung sind allerdings wiederum die Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I zu beachten.
2.2.3 Haftung des Rentenversicherungsträgers (Abs. 2 Satz 3)
Rz. 22
Da der Beitragseinzug beim Versicherten n...