Rz. 10
Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und nicht abrechnen (Satz 1). Bis dahin sollten die Prüfbescheinigungen vorliegen. Liegt die Bescheinigung nicht bis zum 31.12.2021 vor und ist das Krankenhaus dafür nicht verantwortlich, können im Jahr 2022 die bis zum Abschluss einer Strukturprüfung erbrachten Leistungen weiterhin vereinbart und abgerechnet werden (Satz 2).
Rz. 11
Satz 2 gewährleistet, dass betroffene Krankenhäuser bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen können. Die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen werden auch dann nicht rückabgewickelt, wenn im Rahmen der Strukturprüfung festgestellt wird, dass die Strukturmerkmale zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht erfüllt waren (BT-Drs. 19/14871 S. 118). In den Verantwortungsbereich des Krankenhauses kann eine sehr späte Beauftragung des MD mit einer Strukturprüfung im Verlauf des Jahres 2021 fallen, die einen fristgerechten Abschluss der Prüfung nicht erwarten lässt. Ggf. ist Satz 1 anzuwenden. Sofern ein Krankenhaus gegen das Prüfergebnis des MD klagt, kann es aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage die entsprechenden Leistungen weiter vereinbaren und abrechnen. Der Ausschluss nach Abs. 4 Satz 1 gilt insofern erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.
Rz. 11a
Satz 2 ist eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung für das Jahr 2022 als erstem Jahr der Einführung der Prüfungen nach § 275d (BT-Drs. 19/14871 S. 118, BT-Drs. 20/3876 S. 53).
Rz. 11b
Abweichend von Satz 1 können Krankenhäuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss der Strukturprüfung erbrachte Leistungen vereinbaren und abrechnen, wenn sie die Strukturprüfung für Leistungen nach dem Code 8-01a des OPS bis zum 30.6.2022 beantragt haben (Satz 3). Die Anpassung für das Jahr 2022 ist erforderlich, um die Abrechnung eines krankenhausindividuell zu vereinbarenden Zusatzentgeltes auf der Grundlage des für das Jahr 2022 neu in den OPS eingeführten Kode 8-01a zur teilstationären intravenösen Applikation von Medikamenten über das Gefäßsystem bei Kindern und Jugendlichen bereits ab dem 1.1.2022 zu ermöglichen. Die Frist berücksichtigt, dass die an den OPS 2022 angepasste Richtlinie nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erst im Laufe des Monats Juni 2022 in Kraft getreten ist, auf deren Grundlage die Strukturprüfung zu beantragen war (BT-Drs. 20/3876 S. 53).