Rz. 8

Die gematik ist verpflichtet, die Stellungnahmen des Beirats im Rahmen der Anhörung (Abs. 2) oder aufgrund seines Initiativrechts (Abs. 3) fachlich zu prüfen (Satz 1) und den Beirat schriftlich über das Ergebnis zu unterrichten (Satz 2). Dabei ist darauf einzugehen, wie weitgehend die Empfehlungen des Beirats berücksichtigt werden. Die Gesellschafterversammlung der gematik ist ebenfalls über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten (Satz 3). Zur fachlichen Prüfung gehört es, sich eingehend mit der Stellungnahme zu befassen. Die gematik ist nicht verpflichtet, der Stellungnahme zu folgen (Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 318 Rz. 31.1 m. w. N.).

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