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Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 eingefügt. Zusätzlich zum bereits bestehenden Beirat (§§ 317, 318) wird ein Digitalbeirat eingerichtet.

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