0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 eingefügt. Es wird evaluiert, ob die gematik die Belange des Datenschutzes und der Datensicherheit ausreichend berücksichtigt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Gesellschaft für Telematik (gematik) hat sich hinsichtlich ihrer Festlegungen zu Datenschutz, Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit den Anwendungen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ins Benehmen zu setzen und durch den Digitalbeirat (§ 318a) beraten zu lassen. Die Effektivität der Unterstützung wird durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) evaluiert.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die gematik setzt sich hinsichtlich ihrer Festlegungen zu Datenschutz, Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit der Anwendungen mit dem BSI und mit dem BfDI ins Benehmen und wird dazu durch den Digitalbeirat (§ 318a) beraten. Die Effektivität der Unterstützung wird durch das BMG bis zum 30.6.2025 evaluiert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?