Rz. 3
Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung (Satz 1). Die Anwendungen werden in einer abschließenden Aufzählung genannt (Satz 2). Wegen des weiteren Ausbaus der Telematikinfrastruktur wird die Aufzählung zukünftig erweitert.
2.1.1 Patientenakte (Satz 2 Nr. 1)
Rz. 4
Die elektronische Patientenakte (§ 341) ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird. Sie soll für eine bessere Verfügbarkeit von Patienteninformation sorgen, die Therapiesicherheit erhöhen, unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden und die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. Damit gewährleistet wird, dass Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten verarbeitet und genutzt werden können, muss die elektronische Gesundheitskarte fähig sein, sämtliche behandlungsrelevanten Daten zu unterstützen. Gemeint sind damit Daten von der Medikation bis hin zu Daten über bildgebende Verfahren. Die im Rahmen der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten können auch im Rahmen eines Arztwechsels eine bessere medizinische Versorgung ermöglichen (Müller, DtschÄrzteBl 2008, A 571).
Rz. 5
Die elektronische Patientenakte dient nicht der Erfüllung von Dokumentationspflichten der Leistungserbringer (Müller, DtschÄrzteBl 2008, A 571). Die Datenhoheit liegt im Ergebnis bei den Versicherten, weil diese berechtigt sind, die Löschung bestimmter Daten zu verlangen (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a) und die Datenverarbeitung ohnehin nur mit – jederzeit widerruflicher – Einwilligung möglich ist. Die Versicherten haben es deshalb selbst in der Hand, eine Verletzung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem sie ihre Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 4.1.2021, 1 BvR 619/20). Die medizinischen Daten der elektronischen Patientenakte müssen vom zugriffsberechtigten Arzt mit seinem Heilberufsausweis signiert werden. Änderungen an dem Datensatz können nur von zugriffsberechtigten Ärzten, nicht jedoch von Versicherten oder anderen – nicht autorisierten – Personen vorgenommen werden (Müller, DtschÄrzteBl 2008, A 571).
Rz. 6
Folgende Informationen (u. a.) werden (spätestens ab 1.1.2021) auf Wunsch des Patienten in der elektronischen Patientenakte gespeichert:
- Befunde,
- Diagnosen,
- Therapiemaßnahmen,
- Behandlungsberichte,
- Impfungen,
- elektronische Medikationspläne,
- elektronische Arztbriefe,
- Notfalldatensätze,
- eigene Daten des Versicherten (z. B. ein Tagebuch über Blutzuckermessungen).
2.1.2 Erklärung zur Organ- und Gewebespende (Satz 2 Nr. 2)
Rz. 7
Die elektronische Gesundheitskarte sollte ursprünglich Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende und Hinweise der Versicherten auf den Aufbewahrungsort von Erklärungen dazu unterstützen. Die Regelung erfasste neben dem Organspendeausweis auch alle anderen Dokumentationen einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende. Dem Versicherten wird nunmehr ausschließlich ermöglicht, Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Papierform mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern.
Rz. 7a
Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende in elektronischer Form (elektronische Erklärung zur Organ- und Gewebespende) können ab dem 1.7.2022 im dafür bestimmten Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 2a Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes abgegeben, geändert und widerrufen werden. Die bisherige gesetzliche Möglichkeit, die Erklärungen zur Organspende in elektronischer Form zu verfassen und auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu speichern, wird aufgegeben. Die Umsetzung hat sich als technisch komplex und bundesweit flächendeckend nicht umsetzbar erwiesen (BT-Drs. 19/27652 S. 122). Am 1.3.2022 tritt das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende in Kraft, das die Möglichkeit der Speicherung der elektronischen Erklärung in einem bundesweiten Online-Organspende-Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorsieht. Die hierzu parallele Umsetzung der Speicherung weiterer elektronischer Erklärungen auf der elektronischen Gesundheitskarte ist nicht sinnvoll und birgt die Gefahr, dass ggf. zwei inhaltlich unterschiedliche Erklärungen des Versicherten vorliegen. Zudem werden, anders als beim Online-Register, mit der elektronischen Gesundheitskarte nur die Erklärungen der gesetzlich Versicherten erfasst.
2.1.3 Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (Satz 2 Nr. 3)
Rz. 8
Versicherte können das Vorhandensein von Vorsorgedokumenten (§ 1827 BGB) und deren Aufbewahrungsort auf der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Ein schnelles Auffinden von bestehenden Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ist im Interesse aller Beteiligten, um dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen und damit die Selbstbestimmung zu stärken (...