Rz. 10
Mit den Notfalldaten eines Patienten ist ein Arzt über alle relevanten Daten, wie z. B. Allergien oder bedeutsame Vorerkrankungen informiert. Künftig können Versicherte diese Informationen als Notfalldaten auf der Gesundheitskarte speichern lassen, wenn sie dies wünschen. Auch die Adresse eines im Notfall zu benachrichtigenden Angehörigen kann auf Wunsch im Notfalldatensatz hinterlegt werden. Versicherte können ihre Notfalldaten ihrem Behandler auch im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung stellen.
Rz. 11
Im Interesse des möglicherweise nicht mehr mitwirkungsfähigen Patienten sind die Notfalldaten auch ohne seine Zustimmung im Einzelfall durch hierzu autorisierte Personen nutzbar. Hierbei wurde die Idee des in Papierform erhältlichen "Europäischen Notfallausweises" aufgegriffen (BT-Drs. 15/1525 S. 144 zu § 291a). Darüber hinaus ist der Zugriff zulässig, soweit er zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einwilligung der Versicherten erfolgt.
Rz. 12
Enthalten sind im Notfalldatensatz Diagnosen, Arzneimittelunverträglichkeiten, Informationen über wichtige operative Eingriffe und sonstige therapeutische Maßnahmen sowie Informationen zur aktuell notfallrelevanten Medikation. Gegenwärtig ist neben der Speicherung des Namens und der Telefonnummer des behandelnden Arztes und einer ggf. zu benachrichtigenden Person die Speicherung von bis zu 15 notfallrelevanten Diagnosen, Operationen und bis zu 20 notfallrelevanten Medikamenten geplant. Bei den Medikamenten sollen sowohl deren Handelsnamen, als auch deren Wirkstoffe auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Darüber hinaus soll die Karte Informationen über etwaige Allergien und Unverträglichkeiten enthalten (DtschÄrzteBl 2015, A 866).
Rz. 13
Die Daten müssen auch ohne einen Netzzugang verfügbar sein und werden daher auf der Karte gespeichert. Die Eingabe der PIN ist nicht erforderlich; ausreichend ist der elektronische Heilberufsausweis. Mit Einverständnis des Versicherten können die Notfalldaten auch zu therapeutischen Zwecken im Rahmen der Regelversorgung genutzt werden. Verantwortlich für die Datenpflege ist der Arzt (Hein-Rusinek/Groß, DtschÄrzteBl 2008, A 79). Das gilt sowohl für den ambulanten als auch für den stationären und zahnärztlichen Bereich (Hein-Rusinek/Groß, a. a. O. – zweifelnd im Hinblick auf den medizinischen Nutzen der gegenwärtigen Gestaltung des Notfalldatensatzes).