0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. In § 341 wird das bislang geltende Recht aus § 291a Abs. 3 Nr. 4 zu den Inhalten der elektronischen Patientenakte als einer Anwendung der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 übernommen und weiter konkretisiert.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 in Abs. 2 Nr. 1, 4, 9, 11 und 13 geändert. Die Notfalldaten werden sowohl in der Patientenakte als auch in der Patientenkurzakte vorgehalten und aktualisiert. Hebammen erhalten erweiterte Möglichkeiten, Daten in der Patientenakte zu dokumentieren. In die Patientenakte werden Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a) aufgenommen. Die Verordnungen enthalten zukünftig auch Dispensierinformationen. Die Patientenakte kann für Daten aufgrund der Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen (§ 137f) genutzt werden.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 2 Nr. 10 ergänzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Änderungen.

 

Rz. 1c

Art. 6 Nr. 8 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) hat mit Wirkung zum 1.7.2023 Abs. 8 angefügt.

 

Rz. 1d

Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 umfangreich geändert.

  • Abs. 1 Satz 1

    Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung, falls diese nicht widersprochen haben.

  • Abs. 1 Satz 3

    Die Vorschrift wird an die Widerspruchslösung angepasst.

  • Abs. 1 Satz 4 (neu)

    Die Versicherten- und Widerspruchsrechte können ab dem 15. Lebensjahr ausgeübt werden.

  • Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c

    Die Patientenkurzakte und die Notfalldaten werden in der elektronischen Patientenkurzakte hinterlegt.

  • Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, b

    Hinweise zur Organ- und Gewebespende und zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen werden zentral in der elektronischen Patientenakte gespeichert.

  • Abs. 2 Nr. 11

    In der elektronischen Patientenakte können auch Dispensierinformationen zu nicht apothekenpflichtigen Mitteln gespeichert werden, die über die Apotheke bezogen werden.

  • Abs. 2 Nr. 14 bis 16 (neu)

    In die Patientenakte können Daten zu Heilbehandlung und Rehabilitation, Abschriften der Patientenakte nach § 630g Abs. 2 Satz 1 BGB und Erklärungen zur Organ- und Gewebespende aufgenommen werden.

  • Abs. 6 Satz 5, 6 (neu)

    Den Bundesvereinigungen der Kassenärzte und Kassenzahnärzte werden Berichtspflichten auferlegt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte. Sie soll für eine bessere Verfügbarkeit von Patienteninformation sorgen, die Therapiesicherheit erhöhen, unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden und die Eigenverantwortung der Versicherten stärken. Damit gewährleistet wird, dass Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten verarbeitet und genutzt werden können, muss die elektronische Gesundheitskarte fähig sein, sämtliche behandlungsrelevante Daten zu unterstützen. Gemeint sind damit Daten von der Medikation bis hin zu Daten über bildgebende Verfahren. Die im Rahmen der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten können auch im Rahmen eines Arztwechsels eine bessere medizinische Versorgung ermöglichen (Müller, DtschÄrzteBl 2008, A 571).

 

Rz. 3

Die elektronische Patientenakte dient nicht der Erfüllung von Dokumentationspflichten der Leistungserbringer (Müller, DtschÄrzteBl 2008, A 571). Die Datenhoheit liegt im Ergebnis bei den Versicherten, weil diese berechtigt sind, die Löschung bestimmter Daten zu verlangen (BT-Drs. 15/1525 S. 145 zu § 291a) und die Datenverarbeitung ohnehin nur unter dem Vorbehalt des Widerspruchs möglich ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Funktion und Ziele (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die versichertengeführte elektronische Patientenakte (Satz 1) wird den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag oder im Rahmen einer Widerspruchslösung zur Verfügung gestellt. Die Anwendung ist bis zum 14.1.2025 durch den Versicherten zu beant...

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