Rz. 5

Die Akte kann Daten (§ 341 Abs. 2 Nr. 1, 6 bis 9, 11, 12 und 15) bereitstellen, die der Versicherte selbst in seiner Patientenakte speichert (z. B. medizinische Informationen, Gesundheitsdaten, Hinweise auf Patientenverfügungen, Abschriften der Patientenakte nach § 630g Abs. 2 Satz 1 BGB; Nr. 1 Buchst. a). Grundlage sind die Ende 2018 von der gematik veröffentlichten Interoperabilitäts- und Zulassungsvorgaben (www.ina.gematik.de/startseite; abgerufen: 24.4.2024), die u. a. eine dokumentenbasierte Datenspeicherung vorgeben (BT-Drs. 19/18793 S. 114).

 

Rz. 6

Die Patientenakte gewährleistet, dass Versicherte über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts (z. B. Smartphone) ihre Rechte nach §§ 336, 337 barrierefrei wahrnehmen können (Nr. 1 Buchst. b). Versicherte können damit sowohl selbst eingestellte Dokumente als auch von Leistungserbringern eingestellte Dokumente eigenständig löschen sowie über die persönliche Benutzeroberfläche Protokolldaten zu Zugriffen auf die Patientenakte einsehen.

 

Rz. 7

Der Versicherte muss einwilligen, bevor befugte Dritte (§ 352) auf die Daten der Patientenakte zugreifen können (Nr. 1 Buchst. c, d). Die Einwilligung wird entweder über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder mittels der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) erteilt. Im Rahmen der Patientensouveränität gilt nicht das "Alles-oder-nichts-Prinzip", sondern eine Wahlmöglichkeit des Versicherten. Der Versicherte kann Leistungserbringern zeitlich und inhaltlich eingrenzbare Zugriffsberechtigungen erteilen, diese inhaltlich ausweiten, zeitlich verlängern oder erteilte Zugriffsberechtigungen jederzeit wieder einschränken oder vollständig entziehen.

 

Rz. 8

Mit der Umwandlung der Patientenakte in eine widerspruchsbasierte Lösung und der Priorisierung von medizinischen Anwendungsfällen soll der Mehrwert, den die elektronische Patientenakte für die Steigerung der Versorgungsqualität hat, möglichst zügig nutzbar gemacht werden (BT-Drs. 20/9048 S. 113). Hierzu werden sowohl die für die Patientenakte bisher vorgesehenen zeitlichen Umsetzungsstufen angepasst als auch die bislang vorgesehenen Umsetzungsinhalte reduziert bzw. auf weitere, im Wege einer Rechtsverordnung zu regelnde Umsetzungsstufen verschoben. In diesem Sinne erfolgt auch eine Reduktion der Anzahl der Datenkategorien, die bereits mit Einführung der widerspruchsbasierten Patientenakte in strukturierter und semantisch interoperabler Form gemäß den Festlegungen nach § 355 in der Patientenakte verpflichtend umzusetzen sind. Auf diese Weise wird eine bessere Umsetzbarkeit der gemäß § 342 Abs. 2a priorisierten Anwendungsziele in der elektronischen Patientenakte und insbesondere auch in den Primärsystemen der Leistungserbringer unterstützt.

 

Rz. 9

Die Zugriffsberechtigung durch Leistungserbringer ist standardmäßig auf eine Woche beschränkt (Nr. 1 Buchst. e). Der Versicherte kann davon abweichend die Zugriffsberechtigungen auf einen Zeitraum von mindestens einem Tag bis zu einer unbefristeten Zeit selbst festlegen (Nr. 1 Buchst. f). In dieser Zeit kann der ausgewählte Leistungserbringer jederzeit ohne weitere Beteiligung des Versicherten im Rahmen seiner Berechtigungen Daten in der elektronischen Patientenakte verarbeiten.

 

Rz. 10

Versicherte können sowohl der Datenübertragung als auch der Patientenakte widersprechen (Nr. 1 Buchst. g).

 

Rz. 10a

Versicherte können über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten (§ 352 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und 19) dem Zugriff auf die Patientenakte barrierefrei widersprechen (Nr. 1 Buchst. h). Der Widerspruch muss sowohl auf alle Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt als auch lediglich auf Datensätze und Informationsobjekte beschränkt werden können, die gesamthaft und zusammenhängend in der Patientenakte verarbeitet werden (Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte).

 

Rz. 10b

Versicherte können sowohl den Kreis der Leistungserbringer, der auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen darf, als auch die Inhalte (z. B. Dokumente oder medizinische Informationsobjekte), auf die ihre Leistungserbringer zugreifen dürfen, beschränken (BT-Drs. 20/9048 S. 113). Beispielsweise können Versicherte, die nicht wünschen, dass ihre elektronische Patientenakte zur Unterstützung eines medizinischen Notfalls außerhalb einer Leistungserbringereinrichtung, z. B. einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus, herangezogen wird, über die Benutzeroberfläche den Zugriff von Notfallsanitätern auf die elektronische Patientenakte ausschließen. Soweit in den jeweiligen Anwendungsfällen der elektronischen Patientenakte auch medizinische Daten verarbeitet werden, die automatisiert aus Diensten der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden (z. B. Daten des E-Rezept-Fachdienstes), sind diese im Fall eines Widerspruchs gegen den jeweiligen Anwendungsfall jeweils von der vollständigen Löschung ausgenommen ...

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