Rz. 2
Ombudsstellen sind bei jeder Krankenkasse eingerichtet, um die Versicherten im Zusammenhang mit der widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte zu beraten (individuell) und zu informieren (allgemein). Die bisher in § 342 Abs. 3 vorgesehenen Aufgaben der Ombudsstellen der Krankenkassen zur Beratung und Aufklärung der Versicherten im Zusammenhang mit allen Fragen zu Nutzung, Funktionsweise und Inhalten der ePA bleiben auch mit Einführung der Opt-out-ePA bestehen. Darüber hinaus nehmen die Ombudsstellen weitere Aufgaben zur Unterstützung der Versicherten bei der ePA wahr. Die Ombudsstellen sind funktional getrennt von den Krankenkassen.
Rz. 3
Die Ombudsstellen unterstützen insbesondere diejenigen Versicherten bei der Ausübung ihrer Rechte, die ihre ePA nicht über eine eigene Benutzeroberfläche verwalten. Damit sind die Möglichkeiten zur Rechtewahrnehmung und -ausübung aller Versicherten angeglichen und die Widerspruchsmöglichkeiten klar, verständlich und einheitlich ausgestaltet. Damit können alle Versicherten selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihre Widerspruchsrechte wahrnehmen. Dies gewährleistet eine gleichberechtigte Teilhabe aller Versicherten bei Umgang und Nutzung der ePA. Hierzu nehmen die Ombudsstellen die Widersprüche der Versicherten entgegen, die sich gegen die Anwendungsfälle nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c oder gegen die Ausleitung von Daten zu Forschungszwecken in der ePA richten. Auch die Widersprüche gegen den Zugriff einzelner Zugriffsberechtigter können Versicherte an die Ombudsstelle richten.
Rz. 3a
Um die Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 4 zu erfüllen, darf die Ombudsstelle auf die elektronische Patientenakte des Versicherten zugreifen. Für diesen Zugriff benötigen die Krankenkassen eine digitale Identität. Die digitale Identität der Krankenkassen wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) herausgegeben (SM-B Zertifikate) und ist dort zu beantragen.