2.1 Beratung und Information (Abs. 1)
Rz. 4
Jede Krankenkasse richtet eine funktional von den Aufgaben der Krankenkasse getrennte Ombudsstelle ein (Satz 1). Damit ist keine eigenständige und rechtsfähige Organisation verbunden. Die Ombudsstelle ist vielmehr in die Organisation der Krankenkasse eingegliedert.
Rz. 5
Die Versicherten können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der ePA an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden (Satz 2). Die Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (Satz 3). Die Beratungspflicht korrespondiert mit der Beratung durch die Krankenkasse (§ 14 SGB I) und beruht auf einem konkreten Sachverhalt. Der Versicherte hat darauf einen Rechtsanspruch. Bei fehlerhafter Beratung kann daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen die Krankenkasse entstehen.
Rz. 6
Die Ombudsstellen haben die Pflichtaufgaben, über
- das Verfahren bei der Beantragung der ePA (§ 342 Abs. 1 Satz 1),
- das Verfahren zur Bereitstellung der ePA und der Erklärung des Widerspruchs (§ 342 Abs. 1 Satz 2),
- Rechte und Ansprüche der Versicherten nach §§ 341 bis 355 (elektronische Patientenakte) sowie
- die Funktionsweise und die möglichen Inhalte der ePA
zu informieren (Satz 4). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Ombudsstellen können über weitere Rechtsfragen informieren. Die Information richtet sich allgemein und abstrakt an Versicherte einer Krankenkasse.
Rz. 7
Die Ombudsstellen informieren die Versicherten darüber, Protokolldaten nach Abs. 5 zu erhalten (Satz 5).
2.2 Widerspruch gegen erteilte Zugriffsberechtigung (Abs. 2)
Rz. 8
Die Ombudsstellen nehmen Widersprüche der Versicherten gegen die Anwendungsfälle der ePA nach § 353 Abs. 1 entgegen und gewährleisten technisch, dass der Widerspruch in der ePA durchgesetzt wird. Die Ombudsstellen erhalten hierfür die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung der Daten und die technisch erforderlichen Zugriffe auf die ePA. Die Verarbeitung von Daten und der Zugriff auf die ePA ist ausschließlich für die genannten Zwecke zulässig. Der Zugriff auf die medizinischen Daten in der ePA ist ausgeschlossen.
2.3 Widerspruch gegen den Zugriff einzelner Berechtigter (Abs. 3)
Rz. 9
Die Ombudsstellen nehmen Widersprüche der Versicherten gegen den Zugriff durch einzelne Zugriffsberechtigte (§ 353 Abs. 2) entgegen und gewährleisten technisch, dass der Widerspruch bezogen auf den jeweiligen Zugriffsberechtigten in der ePA durchgesetzt wird.
2.4 Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten zu Forschungszwecken (Abs. 4)
Rz. 10
Die Ombudsstellen nehmen Widersprüche der Versicherten gegen die Verarbeitung von Daten der ePA zu Forschungszwecken (§ 363 Abs. 5) entgegen und gewährleisten technisch, dass der Widerspruch in der ePA durchgesetzt wird.
2.5 Protokolldaten (Abs. 5)
Rz. 11
Die Ombudsstellen stellen den Versicherten auf Antrag unverzüglich die Protokolldaten der ePA (§ 309 Abs. 1) zur Verfügung. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Damit können alle Versicherten die Protokolldaten der ePA einsehen. Die Regelung befähigt die Versicherten, ihre Rechte – insbesondere auch ihr Recht auf Auskunft über die konkreten in der ePA gespeicherten Inhalte – vollumfänglich wahrzunehmen.
2.6 Verfahren (Abs. 6)
Rz. 12
Zur Unterstützung der Ombudsstellen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 5 legt der GKV-Spitzenverband zur verbindlichen Nutzung jeweils geeignete einheitliche Verfahren fest (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband setzt sich dazu mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ins Benehmen (Satz 2).
Rz. 13
Das Verfahren ist für alle Krankenkassen (§ 4) einheitlich und verbindlich. Der GKV-Spitzenverband hat zu beachten, dass die Versicherten auf verschiedenen Wegen (z. B. mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form) möglichst einfach, niederschwellig und barrierefrei sowohl die Abgabe einer Willensäußerung zum Widerspruch als auch die Beantragung der Protokolldaten vornehmen können (BT-Drs. 20/9788 S. 179).
2.7 Gemeinsame Ombudsstelle (Abs. 7)
Rz. 14
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung können die Ombudsstellen der Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle bestimmen.
2.8 Datenzugriff (Abs. 8)
Rz. 15
Der erforderliche Zugriff der Ombudsstelle auf die ePA des Versicherten ist für andere als die in Abs. 2 bis 4 genannten Zwecke unzulässig (Satz 1). Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 5 erforderliche Zugriff ist auf die Protokolldaten der ePA beschränkt (Satz 2). Die Zugriffe der Ombudsstelle werden protokolliert (Satz 4). Der Zugriff auf die medizinischen Daten in der ePA ist ausgeschlossen.