Rz. 4

Jede Krankenkasse richtet eine funktional von den Aufgaben der Krankenkasse getrennte Ombudsstelle ein (Satz 1). Damit ist keine eigenständige und rechtsfähige Organisation verbunden. Die Ombudsstelle ist vielmehr in die Organisation der Krankenkasse eingegliedert.

 

Rz. 5

Die Versicherten können sich mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der ePA an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden (Satz 2). Die Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (Satz 3). Die Beratungspflicht korrespondiert mit der Beratung durch die Krankenkasse (§ 14 SGB I) und beruht auf einem konkreten Sachverhalt. Der Versicherte hat darauf einen Rechtsanspruch. Bei fehlerhafter Beratung kann daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen die Krankenkasse entstehen.

 

Rz. 6

Die Ombudsstellen haben die Pflichtaufgaben, über

  • das Verfahren bei der Beantragung der ePA (§ 342 Abs. 1 Satz 1),
  • das Verfahren zur Bereitstellung der ePA und der Erklärung des Widerspruchs (§ 342 Abs. 1 Satz 2),
  • Rechte und Ansprüche der Versicherten nach §§ 341 bis 355 (elektronische Patientenakte) sowie
  • die Funktionsweise und die möglichen Inhalte der ePA

zu informieren (Satz 4). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Ombudsstellen können über weitere Rechtsfragen informieren. Die Information richtet sich allgemein und abstrakt an Versicherte einer Krankenkasse.

 

Rz. 7

Die Ombudsstellen informieren die Versicherten darüber, Protokolldaten nach Abs. 5 zu erhalten (Satz 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge