Rz. 8

Erfährt die Krankenasse vom Tod eines Versicherten, hat sie dessen elektronische Patientenakte zu löschen. Davon ist abzusehen, wenn Dritte entgegenstehende berechtigte Interessen geltend machen und nachweisen. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) nur ausnahmsweise zulässig. Eine Verarbeitung der in der elektronischen Patientenakte eines Versicherten gespeicherten Gesundheits- und Sozialdaten dient nach dessen Tod nicht mehr dem Zweck der Gesundheitsvorsorge, Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO). Daher hat die Krankenkasse die elektronische Patientenakte eines Versicherten 12 Monate nach Kenntnis von dessen Tod zu löschen. Werden berechtigte Interessen Dritter gegen eine Löschung, etwa Auskunftsansprüche von Erben oder nahen Angehörigen, geltend gemacht und nachgewiesen, erfolgt die Löschung nach Prüfung und ggf. Erfüllung etwaiger Ansprüche oder Rechte dieser Dritten (BT-Drs 20/9788 S. 185).

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