Rz. 11

Apotheker erhalten für ihre Leistungen (Abs. 2) eine zusätzliche Vergütung (Satz 1). Das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene (Deutscher Apothekerverband – DAV) mit Wirkung zum 1.1.2021 (Satz 2). Kommt die Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet deren gemeinsame Schiedsstelle (Satz 3).

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