Rz. 3
Versicherte haben einen Anspruch darauf, dass Krankenhäuser Daten in ihre Patientenakte übermitteln und dort speichern (Satz 1). Dazu gehören u. a.
- Daten zu Befunden, Diagnosen, geplanten oder durchgeführten Therapiemaßnahmen,
- Daten des Medikationsplans,
- Notfalldaten,
- Arztbriefe,
- Impfdokumentation,
- Daten zur pflegerischen Versorgung oder
- Verordnungen.
Der Anspruch richtet sich auf die Daten, die in einem konkreten Behandlungsfall elektronisch verarbeitet werden. Verpflichtet sind die Krankenhäuser, die jeweils die Behandlung ausführen. Der Versicherte hat seinen Anspruch geltend zu machen. Behandlungsdaten dürfen nur an die Patientenakte übermittelt und in der Akte gespeichert werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (z. B. § 11 Gendiagnostikgesetz, der spezielle Regelungen über die Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen enthält).
Rz. 4
Der Versicherte kann die Übertragung und Speicherung von Daten nur verlangen, wenn die zeitlich gestuften Voraussetzungen nach § 342 Abs. 1, 2 geschaffen sind (Satz 2). Das Krankenhaus ist durch den Versicherten dazu zu ermächtigen, indem eine umfassende Zugriffsberechtigung erteilt wird. Die Zugriffsberechtigung kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten ausgesprochen werden. Der Versicherte kann die Zugriffsberechtigung jederzeit einschränken oder widerrufen. Dokumente und Datensätze, die von Leistungserbringern in der elektronischen Patientenakte gespeichert wurden, können von den Versicherten jederzeit eigenständig gelöscht werden.
Rz. 5
Bei der Auswahl der nach einem Krankenhausaufenthalt zu speichernden Behandlungsdaten ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Informationen gespeichert sollten, deren Kenntnis für aktuelle und zukünftige medizinische Behandlungen des Versicherten wesentlich sein können (BT-Drs. 19/18793 S. 121). Eine Überfrachtung der elektronischen Patientenakte mit Daten (z. B. detaillierte Daten aus Tageskurven zur Körpertemperatur) ist zu vermeiden. Die wichtigsten Behandlungsdaten werden z. B. in den Entlassbriefen zusammengefasst, die nach einem Krankenhausaufenthalt an den behandelnden Arzt in elektronischer Form verschickt werden. Außerdem können weitere Behandlungsdaten (z. B.radiologische Bilder und Befunde, Berichte über weitere diagnostische- oder therapeutische Maßnahmen, Operationsberichte oder Laborbefunde) in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden, wenn sie für die aktuelle oder künftige medizinische Versorgung des Versicherten relevant sein können.