Rz. 8
Die Verpflichtung zur Befüllung der Patientenakte setzt voraus, dass
- die Daten im konkreten aktuellen Behandlungsfall erhoben und in semantisch und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden und
- der Versicherte dem Zugriff der Leistungserbringer auf die Daten in der elektronischen Patientenakte weder insgesamt noch im Anwendungsfall nach § 353 Abs. 1 oder 2 widersprochen hat
(Satz 1). Von der Verpflichtung der Leistungserbringer sind auch Daten umfasst, deren Bekanntwerden zu erheblichen Gefährdungen für die Rechte des Versicherten führen kann, etwa, weil sie Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben können, insbesondere Daten zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen (BT-Drs. 20/9048 S. 118). Vor einer Übermittlung und Speicherung derart sensibler Daten in die elektronische Patientenakte hat der Leistungserbringer den Versicherten auf das Recht zum Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung der Daten in die elektronische Patientenakte hinzuweisen. Ein daraufhin getätigter Widerspruch ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
Rz. 9
Über den Querverweis (Satz 2) gilt § 347 Abs. 1 Satz 3 bis 6 entsprechend.
Rz. 10
Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes dürfen nur durch die verantwortliche ärztliche Person und mit ausdrücklicher und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung des Versicherten verarbeitet werden (§ 347 Abs. 1 Satz 3). Entsprechende Daten dürfen nur durch den untersuchenden Arzt (vgl. § 3 Nr. 5 Gendiagnostikgesetz) und mit ausdrücklicher und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung des Versicherten verarbeitet werden. Damit wird den Vorgaben des § 11 Abs. 3 Gendiagnostikgesetz im Hinblick auf die Übermittlung und Speicherung und die in den §§ 352 und 339 Abs. 1 vorgesehenen Regelungen zum Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte Rechnung getragen.
Rz. 11
Die verpflichteten Leistungserbringer haben die Versicherten vor der Übermittlung und Speicherung von Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, in die elektronische Patientenakte auf das Recht zum Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung der Daten in die elektronische Patientenakte hinzuweisen (§ 347 Abs. 1 Satz 4). Einen daraufhin erklärten Widerspruch des Versicherten haben die Leistungserbringer nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren (§ 347 Abs. 1 Satz 5). Die Krankenkassen sind davon unabhängig zur Information nach § 342 verpflichtet (§ 347 Abs. 1 Satz 6).