Rz. 12
Die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern sind verpflichtet, weitere Daten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern:
(abschließende Aufzählung; Satz 1). Die Befüllung der elektronischen Patientenakte mit Daten aus Arztbriefen sowie Daten zu Befunden bzw. Befundberichten (u. a. zu bildgebender Diagnostik, zu Laborbefunden) liegt nicht im Ermessen der Leistungserbringer. Vielmehr müssen auch diese Daten verpflichtend in die elektronische Patientenakte übermittelt und gespeichert werden. Die verpflichtenden Befüllung dient der Vereinfachung des zweistufigen Befüllungskonzepts. Dieses unterscheidet eindeutig zwischen Daten, die pflichtmäßig befüllt werden und solchen, die auf Verlangen der Versicherten zu befüllen sind. Der abschließend normierte Katalog pflichtmäßig zu befüllender Daten schafft die mit Blick auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besonders sensible und schutzbedürftige Daten notwendige Rechtssicherheit. Insbesondere dient die Vorgabe weiterer verpflichtend zu befüllender Daten, wie Arztbriefe und Befunddaten, dazu, dass auch diese für die Behandlung wichtigen Informationen möglichst vollumfänglich und mit Einführung der elektronischen Patientenakte als Opt-out-Anwendung von Beginn an für eine bestmögliche Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen. Daneben wird Leistungserbringern die Möglichkeit eröffnet, auch bestimmte, für die Versorgung des Versicherten erforderliche Daten aus vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und zu speichern (BT-Drs. 20/9788 S. 185 f.).
Rz. 13
Die Leistungserbringer sind zur Befüllung verpflichtet, soweit die Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung durch die Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und nicht bereits nach Abs. 1 in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern sind. Darüber hinaus können die Leistungserbringer Daten nach Satz 1 aus vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese durch den Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des Leistungserbringers für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist (Satz 2).
Rz. 14
Daten nach Abs. 3 dürfen nur verarbeitet werden, soweit der Versicherte dem Zugriff nicht widersprochen hat (Satz 3). Dem Zugriff kann insgesamt oder für einzelne Leistungserbringer widersprochen werden (§ 353 Abs. 2).
Rz. 15
Damit Versicherte über einen möglichen Widerspruch entscheiden können, informiert der Leistungserbringer in der Behandlung darüber, welche Daten nach Abs. 2 in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden (Satz 4). Die Hinweispflicht gewährleistet, dass Versicherte in der konkreten Behandlung entscheiden können, ob sie der Speicherung ihrer Daten im Einzelfall widersprechen möchten (BT-Drs. 20/9788 S. 186). Der Widerspruch wird durch den Leistungserbringer nachprüfbar in seiner Behandlungsdokumentation protokolliert (Satz 5).
Rz. 16
Rechtsvorschriften dürfen der Datenverarbeitung nicht entgegenstehen (Satz 6).
Rz. 17
Über den Querverweis (Satz 7) gilt § 347 Abs. 1 Satz 3 bis 6 entsprechend (vgl. Rz. 10, 11).
Rz. 18
Neben der Information über den Widerspruch ist darüber zu informieren, dass die Verarbeitung entsprechender Daten auch teilweise beschränkt werden kann (Satz 8). Diese Variante bietet gegenüber einem Widerspruch den Vorteil, dass die Daten in der elektronischen Patientenakte erhalten bleiben, aber der Sichtbarkeit entzogen werden (BT-Drs. 20/9788 S. 186). Die Krankenkassen sind davon unabhängig zur Information nach § 342 verpflichtet (Satz 9).