Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 352 regelt die Zugriffsrechte auf Daten der elektronischen Patientenakte. Er enthält im Wesentlichen das bisher in § 291a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 enthaltene geltende Recht.

 

Rz. 2

Art. 4 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) hat mit Wirkung zum 19.11.2020 in Nr. 16 die Wörter "nach dem Infektionsschutzgesetz" gestrichen. Damit wird Ärzten im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ermöglicht, Versicherte über die Zwecke des Infektionsschutzgesetzes hinaus medizinisch zu unterstützen. Eine Verarbeitung der Daten der elektronischen Patientenakte durch den ÖGD ist auch über dessen Aufgaben nach dem IfSG hinaus möglich.

 

Rz. 2a

Art. 1 Nr. 52 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nr. 5, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 geändert. Die Zugriffsberechtigung wird präzisiert.

 

Rz. 2b

Art. 1 Nr. 52 Buchst. b, c, d des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Satz 1 Nr. 18 geändert und Satz 1 Nr. 19 sowie Satz 2 angefügt. Art. 1 Nr. 52 Buchst. a des DigiG hat mit Wirkung zum 15.1.2025 in Satz 1 die Wörter "mit Einwilligung der Versicherten nach § 339" durch die Wörter ",nach Maßgabe des § 339 Absatz 1 und 1a," ersetzt. Der Katalog der zugriffsberechtigten Leistungserbringer wird um Notfallsanitäter ergänzt. Die Vorschrift differenziert zwischen einem einwilligungsbasierten Zugriff durch Leistungserbringer und einem Zugriff vorbehaltlich eines Widerspruchs durch Versicherte.

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