Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 360 regelt vertragsärztliche Verordnungen in ausschließlich elektronischer Form.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 59 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift angepasst, die Norm umfangreich geändert, den bisherigen Abs. 4 aufgehoben, die neuen Abs. 4 bis 9 eingefügt, die bisherigen Abs. 5 und 6 auf die Nummern 10 und 11 verschoben und die Abs. 12 bis 15 angefügt. U.a. werden Leistungserbringer ab 1.1.2023 in mehreren Ausbaustufen verpflichtet, Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen elektronisch auszustellen und analog zu den anderen vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen über die Telematikinfrastruktur zu übermitteln.
Rz. 1b
Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 2 Satz 2 geändert, Abs. 2 Satz 5 angefügt, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 geändert, Abs. 10 Satz 2 aufgehoben, Abs. 13 Satz 3 ergänzt und Abs. 14 geändert.
- Der Termin wird angepasst, weil die Umsetzung des elektronischen Rezeptes durch die Primärsystemhersteller langsamer verläuft als ursprünglich geplant (Abs. 2 Satz 2).
- Bestimmte Verordnungen werden von der in Abs. 2 zum 1.1.2022 vorgegebenen, fristbezogenen Nutzungsverpflichtung ausgenommen (Abs. 2 Satz 5).
- Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anpassung der Frist in Abs. 2 Satz 2 (Abs. 3 Satz 2).
- Der Termin wird angepasst, weil die Umsetzung des elektronischen Rezeptes durch die Primärsystemhersteller langsamer verläuft als ursprünglich geplant (Abs. 4 Satz 1).
- Durch die Verordnungsermächtigung in § 361a Abs. 6 ist die Vorschrift nicht mehr erforderlich (Abs. 10 Satz 2).
- Versicherte können bei elektronischen Rezepten, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen (z. B. Privatrezepte), die Rechnungs- oder Dispensierdaten mit dem Leistungserbringer oder dem DiGA-Anbieter teilen (Abs. 13 Satz 3).
- Die Vorschrift wird als Folgeänderung aufgrund der Änderung von § 312 Abs. 1 Nr. 3 angepasst (Abs. 14).
Rz. 1c
Art. 1 Nr. 62 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 und 15.1.2025 geändert. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV) sind verpflichtet, die Vertragsärzte und Vertragszahnärzte über elektronische Verordnungen zu informieren.