Rz. 22

Informationstechnische Systeme sind verboten und dürfen nicht angewendet werden, wenn sie außerhalb der Telematikinfrastruktur betrieben werden (Satz 1). Damit werden technische Möglichkeiten zum Makeln von elektronischen Rezepten unterbunden (BT-Drs. 20/9048 S. 128). Versicherte können elektronische Verordnungen diskriminierungsfrei in allen Apotheken einlösen und die IT-Sicherheit wird erhöht. Nr. 1 bis 4 regeln die Ausnahmen (Satz 2). Das Vorzeigen des E-Rezept-Tokens durch den Arzt, auch im Rahmen einer Videosprechstunde, zum Einscannen durch den Versicherten wird durch Satz 1 nicht unterbunden. Darüber hinaus ist die Übermittlung von E-Rezept-Token durch den Versicherten über einen Dienst an eine Apotheke zulässig, wenn alle Apotheken diskriminierungsfrei angeboten werden. Um diese Diskriminierungsfreiheit zu erreichen, sind dafür der Verzeichnisdienst der gematik und normierte Schnittstellen zu den Apothekenverwaltungssystemen zu nutzen. Es soll sichergestellt werden, dass das Makelverbot beachtet und eine freie Apothekenwahl gewährleistet wird. Durch die Ausnahmen werden sowohl Anwendungen einzelner Apotheken zur Einlösung von E-Rezepten durch einen Versicherten bei der jeweiligen Apotheke ermöglicht als auch Anwendungen, welche eine Einlösung durch einen Versicherten diskriminierungsfrei bei allen Apotheken ermöglichen (Satz 3, 4).

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