Rz. 9

Apotheken sind verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage elektronischer Verordnungen (Abs. 2) abzugeben und dabei die Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur zu nutzen (Satz 1). Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung ab dem 1.7.2025 (Satz 2). Wie bei Ärzten sind die Apotheken nur dann verpflichtet, wenn die hierfür erforderlichen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur zum Zeitpunkt der Rezepteinlösung in der Apotheke technisch zur Verfügung stehen und der elektronische Abruf möglich ist (Satz 3). Die Apothekenbetriebsordnung ist weiterhin zu beachten (Satz 4). Daraus ergibt sich auch bei elektronischen Verordnungen, dass aufgrund pharmazeutischer Bedenken oder beim Verdacht auf Missbrauch zweifelhafte Fragen zu klären sind.

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