Rz. 2

Die Vorschrift ermöglicht neben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung weiteren Stellen (z. B. Bundesländer, Postbeamtenkrankenkasse), elektronische Gesundheitskarten auszugeben. Die Vorgaben für das Angebot und die Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur (z. B. zur widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte) sowie datenschutzrechtliche Regelungen sind für alle Anbieter verbindlich. Die Vorschrift eröffnet privat krankenversicherten Personen eine gleichberechtigte Teilhabe an der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 362 Rz. 4, m. w. N.).

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