Rz. 1

Art. 64a des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 in das SGB V eingefügt. Die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring) sind zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zu vereinbaren.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 1 Satz 1 geändert. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) wird an den Festlegungen der Partner des Bundesmantelvertrags im Wege des Benehmens und bei der aufsichtsrechtlichen Prüfung durch das BMG beteiligt.

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