0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 376 übernimmt das in § 291a Abs. 7 Satz 5, 8 enthaltene geltende Recht und schreibt Vereinbarungen vor, die die Finanzierung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen regeln. Anpassungen wurden lediglich zum besseren Verständnis des Regelungskomplexes in dem Abschnitt der Finanzierung und Kostenerstattung aufgenommen.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 28b des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 29.12.2022 neu gefasst. Die Überschrift wird entsprechend angepasst. Das bisherige Verfahren zur Erstattung der den Leistungserbringern durch die Ausstattung mit Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur sowie deren Betrieb entstehenden Kosten wird neu gestaltet.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Kosten der für die Nutzung der Telematikinfrastruktur erforderlichen Erstausstattung bei den Leistungserbringern (Investitionskosten) sowie die Betriebskosten im laufenden Betrieb werden den Leistungserbringern erstattet (§§ 377 bis 382). Die entstehenden Kosten sind keine Verwaltungsausgaben der Krankenkassen oder ihrer Verbände. Die in den §§ 377 bis 382 vorgesehenen Vereinbarungen sind überwiegend bereits geschlossen worden.
Rz. 2a
Durch das ab 29.12.2022 geltende Finanzierungsmodell einer monatlichen TI-Pauschale durch die Krankenkassen an Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Apotheken soll sowohl für die Kostenträger als auch für die Leistungserbringer Planungssicherheit geschaffen werden (BT-Drs. 20/4078 S. 109). Der bisher nur im Rahmen einer Anschubfinanzierung vorgesehene Erstattungsanspruch wird verstetigt und klargestellt, dass zukünftig dauerhaft ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung einer gesetzlich festgelegten Pauschale besteht. Betriebs- und Investitionskosten hinsichtlich der Ausstattung und Infrastruktur von Vertragsarztpraxen und Apotheken sind grundsätzlich durch diese selbst zu tragen oder in die Verhandlungen zur Anpassung des Orientierungswertes nach § 87 Abs. 2g einzubringen. Wegen der dynamischen Weiterentwicklung der digitalen Infrastruktur ist eine faire und verlässliche Kostenverteilung erforderlich. Feste monatliche TI-Pauschalen tragen dem Rechnung. Die bisherigen Einmalpauschalen haben sich dagegen nicht bewährt.
2 Rechtspraxis
2.1 Ausstattungskosten (Nr. 1)
Rz. 3
Den in §§ 377 bis 382 genannten Leistungserbringern bzw. dem Öffentlichen Gesundheitsdienst werden die Kosten für die erforderliche Ausstattung ersetzt, die aufgrund gesetzlicher Anforderungen in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen. Die Investitionskosten werden durch die Krankenkassen und im Ausnahmefall durch die Träger der Rentenversicherung (§ 381 Abs. 1 Nr. 2) finanziert. Dazu sind Vereinbarungen in Form öffentlich-rechtlicher Verträge (koordinationsrechtliche Verträge) zu schließen. Darin werden insbesondere die Kostenträger und die ggf. pauschalierte Höhe der Kosten für den Anschluss und den Betrieb vereinbart (BT-Drs. 19/18793 S. 133). Mit der Begrenzung auf die erforderlichen Ausstattungs- und Betriebskosten knüpft die Norm an die allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit an. Dies dürfte es verbieten, eine Ausstattung bei den Leistungserbringern zu finanzieren, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht; die Vereinbarungen knüpfen dementsprechend die Pauschalen für bestimmte Hardware an eine bestimmte Anzahl von tätigen Leistungserbringern (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 376 Rz. 7).
2.2 Betriebskosten (Nr. 2)
Rz. 4
Die Krankenkassen erstatten nach §§ 377 bis 382 die notwendigen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.
3 Literatur und Materialien
Rz. 5
KBV (Herausg.), Finanzierung der Telematikinfrastruktur, www.kbv.de/html/30719.php; abgerufen: 10.4.2021.