Rz. 2

Für die Kosten der Telematik im ambulanten Bereich leisten die Krankenkassen Erstattungen an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach § 95 (z. B. Gebühr für ein elektronisches Rezept), um die während der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase sowie die während des laufenden Betriebes dort entstehenden Kosten refinanzieren zu können (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291a). Die Erstattungen werden in der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung entrichtet und bieten den Leistungserbringern daher einen Anreiz, telematische Anwendungen zu nutzen (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291a). Mit Wirkung zum 29.12.2022 wird die Finanzierung von einer Anschub- zu einer laufenden Finanzierung durch Zahlung einer monatlichen Pauschale umgestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 378 Rz. 6.1).

 

Rz. 2a

Dazu werden Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bzw. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zur Höhe und Abrechnung von Erstattungen geschlossen. Damit werden die Ausstattungs- und Betriebskosten für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur sowie den laufenden Betrieb durch monatliche TI-Pauschalen abgegolten. Die Leistungserbringer werden durch die Regelung im Ergebnis von diesen Kosten freigestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 378 Rz. 5). Wenn eine Vereinbarung nicht oder nicht vollständig geschlossen wird, kann das BMG den Vereinbarungsinhalt durch Verwaltungsakt oder durch eine Rechtsverordnung festlegen.

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