0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 378 übernimmt das in § 291a Abs. 7b enthaltene geltende Recht und betrifft die Investitions- und Betriebskosten der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren).

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 28d des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 29.12.2022 neu gefasst und weitere Absätze angefügt. Darin wird das geänderte Finanzierungsmodell mit monatlichen TI-Pauschalen umgesetzt.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 81 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat mit Wirkung zum 26.3.2024 Abs. 2 Satz 3 angefügt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann u. a. den Vereinbarungsinhalt für Leistungserbringer und Krankenkassen durch eine Rechtsverordnung regeln.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Für die Kosten der Telematik im ambulanten Bereich leisten die Krankenkassen Erstattungen an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach § 95 (z. B. Gebühr für ein elektronisches Rezept), um die während der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase sowie die während des laufenden Betriebes dort entstehenden Kosten refinanzieren zu können (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291a). Die Erstattungen werden in der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der pauschalierten Gesamtvergütung entrichtet und bieten den Leistungserbringern daher einen Anreiz, telematische Anwendungen zu nutzen (BT-Drs. 15/4924 S. 10 zu § 291a). Mit Wirkung zum 29.12.2022 wird die Finanzierung von einer Anschub- zu einer laufenden Finanzierung durch Zahlung einer monatlichen Pauschale umgestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 378 Rz. 6.1).

 

Rz. 2a

Dazu werden Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bzw. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zur Höhe und Abrechnung von Erstattungen geschlossen. Damit werden die Ausstattungs- und Betriebskosten für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur sowie den laufenden Betrieb durch monatliche TI-Pauschalen abgegolten. Die Leistungserbringer werden durch die Regelung im Ergebnis von diesen Kosten freigestellt (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 378 Rz. 5). Wenn eine Vereinbarung nicht oder nicht vollständig geschlossen wird, kann das BMG den Vereinbarungsinhalt durch Verwaltungsakt oder durch eine Rechtsverordnung festlegen.

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Krankenkassen zahlen an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (§ 95) Erstattungen für die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Damit werden die

  • Aufwendungen für die erforderliche Erstausstattung in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie
  • die Betriebskosten im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur

ausgeglichen. Dafür wird ab dem 1.7.2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) gezahlt.

2.2 Vereinbarung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV, KZBV) vereinbaren bis zum 30.4.2023 die Höhe und die Abrechnungen der TI-Pauschale im jeweiligen Bundesmantelvertrag (Satz 1; Anlage 32 zum BMV-Ä, Anlage 11 bis 11d zum BMV-Z).

 

Rz. 4a

Das Gesetz macht den Vertragspartnern nur wenige inhaltliche Vorgaben. Die Regelungsbefugnis ist auf die Ausstattungs- und Betriebskosten begrenzt. Diese müssen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erforderlich sein. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine vollständige Kostenerstattung zu vereinbaren. Zu den Ausstattungs- und Betriebskosten gehören nicht die Lohnkosten für Praxismitarbeiter, welche durch die Behebung und den Umgang mit technischen Problemen der Praxisverwaltungssoftware entstanden sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2022, L 5 KA 107/21; Revision anhängig: B 6 KA 24/22 R).

 

Rz. 4b

Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht oder nicht vollständig zustande, legt das BMG den Vereinbarungsinhalt innerhalb von 2 Monaten nach dem 30.4.2023 fest. Die geregelte Ersatzvornahme durch einen Verwaltungsakt entspricht der Bedeutsamkeit für die zügige Weiterentwicklung des Digitalisierungsprozesses des Gesundheitswesens (BT-Drs. 20/4078 S. 110).

 

Rz. 4c

Der GKV-Spitzenverband un...

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